Über die Risiken und Nebenwirkungen, die sich aus der vermeintlich lukrativen Verpachtung von Grundstücken zwecks Ansiedlung von Windkraftindustrie ergeben, informiert diese Broschüre:
In Ergänzung dazu (dort als Fußnote) möchten wir eine gängige Praxis anhand eines Beispielfalles aus dem hessischen Antrifttal illustrieren. Matthias Krist berichtet aus Sicht eines Geschädigten:
Vertragsbruch im „Energiepark“ Ruhlkirchen Projektierer versuchen, Pachtverträge auszuhebeln Ende des Jahres 2013 wurde der Energiepark Ruhlkirchen in der Gemeinde Antrifttal mit vier Anlagen Typ Nordex N 117 in Betrieb genommen. Im Rahmen des Projektes hatte die Windkraftfirma aus Dresden im Jahr 2008 und 2009 Pachtverträge mit Grundstücksbesitzern im Planungsgelände (ca. 55 ha) abgeschlossen. Im Rahmen dieser Verträge sollte jeder Landbesitzer dessen Grundstück sich im Durchmesser von 400 Metern um den Fuß der Anlage befindet lt. Pachtvertrag eine jährliche Pachtsumme von 500,00 € für insgesamt 25 Jahre (gesamt 12.500,00 €) erhalten. Diese Vertragsgestaltung versuchte die Firma jedoch im Jahr 2013 wie folgt zu verändern: Die im Pachtvertrag genannte Firma nahm zunächst eine Umfirmierung vor. Mit der neuen Betreiberfirma hatten die Verpächter jedoch kein Vertragsverhältnis abgeschlossen, so dass der Vertragszweck nicht mehr erreicht werden konnte und die ursprünglichen Verträge damit hinfällig waren, so die Argumentation der Windkraftfirma. Hierzu hatte die Firma den Verpächtern sogenannte Aufhebungsvereinbarungen zur Unterzeichnung vorgelegt. Im Rahmen dieser Aufhebungsvereinbarungen sollten die Verpächter nur noch mit einer Einmalzahlung in Höhe eines Drittels der ursprünglichen Pachtsumme (vor Steuern) entschädigt werden. Durch die ständigen Vertragsumgestaltungen in den vergangen Jahren hatten viele Verpächter unterschiedliche Verträge unterschrieben. So war ein gemeinsames anwaltliches Vorgehen gegen diese Machenschaften natürlich erschwert. Allerdings hatten mehrere Grundstückseigentümer im Jahr 2008 Verträge geschlossen, die eine Vergütung im Fall einer Baulast und einer eingetragenen Grunddienstbarkeit vorsahen. Der Vertrag beinhaltete allerdings einen Passus, der die Zahlung auch dann vorsah, wenn eine Eintragung im Grundbuch auf Grund der Lage der Windräder nicht erforderlich war. Diesen Grundstücksbesitzern wurden jedoch noch nicht mal die sogenannten Aufhebungsvereinbarungen angeboten, sondern diese Grundstücksbesitzer sollten überhaupt keine Zahlungen erhalten (trotzdem diese Grundstücke ebenfalls im Durchmesser von 400 Metern um den Fuß der Anlagen liegen). Zwischenzeitlich haben diese Grundstücksbesitzer Klage durch einen bevollmächtigten Anwalt beim zuständigen Amtsgericht erhoben. Die Firma bezieht den Standpunkt, dass sie nicht zu einer Zahlung verpflichtet ist, da die Grundstücke letztlich nicht benötigt worden seien. Deshalb gäbe es keine Gegenleistung. Für die Kläger hingegen sind diese Verträge gültig, so dass sie auf eine Zahlung und die Feststellung klagen, dass die Verträge nicht aufgehoben worden seien. Wann mit einer gerichtlichen Entscheidung zu rechnen ist, ist noch völlig offen. Wie jedoch bereits jetzt unschwer zu erkennen ist, sollte sich kein Grundbesitzer auf goldene Zeiten nach Abschluss solcher Pachtverträge freuen. Antrifttal, den 27.09.2014 Matthias Krist |