Die grundsätzliche Problematik des Erneuerbare Energien Gesetzes zeigt dieser im Juni 2013 produzierte Erklärfilm auf:
Seit dem hat sich an den grundsätzlichen Zusammenhängen nichts geändert – es ist alles nur noch schlimmer geworden:
- Die effizienteste Kraftwerk der Welt wurde mittlerweile außer Betrieb genommen.
- Nach wie vor sind wir auf Importstrom aus Kohle oder Kernenergie zwingend angewiesen.
- Die ökologischen Kollateralschäden sind nicht mehr zu übersehen. Neu ist die Erkenntnis, dass der durch das EEG forcierte Windkraftausbau ganze Arten zu vernichten droht.
Zur grundsätzlichen Fragwürdigkeit der politisch getroffenen Auswahl vermeintlicher Zukunftstechnologien siehe diese Vorträge von Professor Sinn und Dr. Ahlborn.
Zu den akut zu behebenden Mängeln des aktuellen EEG-Entwurfs siehe unsere Stellungnahme inklusive der dort verlinkten wissenschaftlichen Quellen:
Die Essenz daraus:
„Gewinnen werden im globalen Wettbewerb diejenigen Technologien, die sich – weltweit! – als wirtschaftlich erweisen, nicht diejenigen, die den Ministerialen in deutschen Amtsstuben oder den Delegierten auf deutschen Parteitagen am besten gefallen“
Professor Marc Oliver Bettzüge, 2015
„Wir brauchen keinen Welpenschutz mehr für die Erneuerbaren. Wir müssen jetzt konsequent sein und die marktwirtschaftliche Ausrichtung fortführen, da langfristig eine staatliche Lenkung bei den erneuerbaren Energien nur negative Auswirkungen hat.“
Sigmar Gabriel, Januar 2016
Dem Energieexperten und dem Wirtschaftsminister stimmen wir vollumfänglich zu.
Der „Welpenschutz“ und die Fixierung auf die politisch stark protegierte Windkraft haben erhebliche ökonomische und technische, vor allem aber auch ökologische und soziale Probleme geschaffen. Probleme, mit denen sich Menschen in bundesweit über 600 Bürgerinitiativen konfrontiert sehen. Der Referentenentwurf (RefEntw.) wird jene Probleme zwingend verschärfen und dem zitierten Anspruch des Ministers nicht gerecht. Der Entwurf entspricht einer Attrappe von Wettbewerb und einer Karikatur von „marktwirtschaftlicher Ausrichtung“.
Um tatsächlich einen Schritt Richtung Marktwirtschaft zu erreichen, wie es u.a. der Koalitionsvertrag vorsieht, empfehlen wir folgende Änderungen:
- Vor Ziffer 6 RefEntw. ist eine neue Ziffer (die dann Ziffer 6 wird) mit folgendem Text einzufügen:
In Abschnitt 2 „Kapazitätserweiterung und Einspeisemanagement“ wird § 15 „Härtefallregelung“ gestrichen. Alle Bezüge zur gestrichenen Vorschrift werden ebenfalls gestrichen.
Begründung: Die „Härtefallregelung“ bedingt die Vergütung von nicht-produziertem Strom, befördert so die Vollkasko-Mentalität bei Projektieren und bringt damit echte Härten für Mensch und Natur.
- Sämtliche im Entwurf mit xxx gekennzeichneten Platzhalter sind mit negativen Zahlen zu füllen.
Begründung: Ausbaupfade dürfen sich nicht nach den Wünschen von Anlagenherstellern und Profiteuren des Windkraftausbaus, sondern müssen sich nach dem volkswirtschaftlichen Bedarf richten. Die Möglichkeit eines Null-Zubaus oder Rückbaus darf jedenfalls nicht ausgeschlossen sein.
- Alle Erwähnungen des „Korrekturfaktors“ sind zu streichen. Alternativ kann der „Korrekturfaktor“ auf 1 normiert werden.
Begründung: Der in schwer durchschaubares Formelwerk gepresste Grundsatz „je schlechter der Standort, desto höher die Subvention“ stellt den Wettbewerb auf den Kopf. Die dieser absurden Idee zugrundeliegende Begründung („Glättung der Netzeinspeisung“) ist als unhaltbar bewiesen, siehe hier.
- Die auf „20 Jahre“ lautenden Textstellen sind durch „5 Jahre“ zu ersetzen.
Begründung: Die auf zwanzig Jahre garantierten Einspeisevergütungen des bisherigen EEG sind in keinem anderen Land und in keiner anderen Branche bekannt. Sie hemmen die technologische Entwicklung und sind deswegen zentraler Kritikpunkt der Experten-kommisssion Forschung und Innovation des Bundestages. Hier werden unverantwortliche Pfadabhängigkeiten und Zahlungsverpflichtungen geschaffen. Die von Minister Gabriel erwähnten „langfristigen negativen Auswirkungen staatlicher Planung“ würden zementiert, die Idee von Marktwirtschaft karikiert. In der Sowjetunion begnügte man sich mit 5‑Jahres-Plänen. Soviel Planwirtschaft sollte ausreichen – zumal die Branche sich selbst als innovativ und stetig sinkende Windstromkosten und explodierende Kosten bzw. baldige Erschöpfung von Kohle, Gas und Erdöl als quasi-naturgesetzlich darstellt. Wenn die Erzeugungskosten des Windstroms tatsächlich immer weiter sinken und Windstrom tatsächlich konkurrenzlos günstig wird, ist nicht einzusehen, warum heute definierte Preise so lange garantiert werden sollen.
Neben diesen offensichtlichen, politisch offensichtlich besonders schwer zu behebenden, Fehlanreizen enthält der EEG-Entwurf auch im Kleingedruckten Vorschläge, welche die dem Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD zuwider laufen. Mitte Juni 2016 machte VERNUNFTKRAFT. alle Mitglieder der CDU/CSU-Fraktion darauf aufmerksam:
Standortqualität Bezüglich der Standortqualität ist in der neuen EEG-Novelle 2016 (fortgeschriebenes Eckpunktepapier zur EEG-Novelle vom 15.02.2016, S. 6) für den 100 % Referenzstandort ein Höchstwert des Gebots von 7,0 ct pro kWh festgelegt. Gleichzeitig kann die Bundesnetzagentur diesen Wert um bis zu 10 % höher ansetzen. Damit ergäbe sich für einen Standort mit einer Qualität von 70 % des Referenzstandortes und einem Korrekturfaktor von 1,29 ein maximaler Höchstwert des Gebotes von 1,29 x 7,7 ct = 9,93 ct . Dies ist deutlich höher als die Förderung durch die Anfangsvergütung aus § 49 des EEG 2014 von 8,9 ct. Gleichzeitig wird verfügt, dass der Vergütungssatz jährlich ab 2017 um 1 % sinkt, so dass erst ab 2027 mit einer maximalen Förderung zu rechnen ist, die derjenigen nach dem heute gültigen EEG 2014 entspricht. Referenzstandort Im EEG 2014 wurde am Referenzstandort in 30 m Höhe eine Windgeschwindigkeit von 5,5 m/s zugrunde gelegt. In der neuen EEG-Novelle 2016 wird der Referenzstandort neu definiert, so dass in Zukunft in 100 m Höhe eine Windgeschwindigkeit von 6,45 m/s vorausgesetzt wird (Fortgeschriebenes Eckpunktepapier zur EEG-Novelle vom 15.02.2016, S. 5). Nimmt man nun ein logarithmisches Windprofil mit einer Rauhigkeitslänge von 0,1 m an, so lässt sich von der neu geforderten Windgeschwindigkeit in 100 m Höhe die Anforderung an die in 30 m vorherrschende Windgeschwindigkeit mit 5,33 m/s berechnen. Dies ist ca. 3 % weniger, als für den Referenzstandort im EEG 2014 gefordert. Andersherum ausgedrückt, nimmt man den Windgeschwindigkeitswert in 30 m Höhe und berechnet daraus – unter Annahme eines logarithmischen Windprofils mit Rauhigkeitslänge 0,1 m – die Windgeschwindigkeit in 100 m Höhe, so ergibt sich daraus eine mittlere Windgeschwindigkeit von 6,66 m/s. Beide Rechnungen laufen auf dasselbe hinaus: Durch die Neudefinition des Referenzertrages wird vermehrt der Bau von Windindustrieanlagen gefördert, die in weniger windhöffigen Gebieten errichtet werden können, weil die Anforderung an die nötige Windgeschwindigkeit sinkt. Noch drastischer wirkt sich dieser Effekt aus, wenn man berücksichtigt, dass gleichzeitig aber in der EEG-Novelle 2016 für höhere Anlagen die Windgeschwindigkeit durch das Potenzgesetz nach Hellmann v2 = v1 ⋅ ( h2 / h1 ) α mit einem Höhenwindexponenten α von 0,25 definiert wird. Nimmt man die Werte des im EEG 2014 definierten Referenzstandortes (h1 = 30 m, v1 = 5,5 m/s ) und die neue Höhe h2 = 100 m, so berechnet sich die Windgeschwindigkeit zu v2 = 7,4 m/s . Eine nun wie in der EEG-Novelle geforderte Windgeschwindigkeit von lediglich 6,45 m/s für den neuen Referenzstandort unterschreitet den laut EEG 2014 geforderten Geschwindigkeitswert für den damaligen Referenzstandort bereits um 13 %. Betrachtet man Ausarbeitungen der Deutsche WindGuard GmbH, die für eine Standortqualität von 70 % des Referenzstandortes Stromgestehungskosten von 9,85 ct /kWh zu Grunde legt, so ist die in der EEG-Novelle 2016 getroffene Aussage „Der Referenzstandort wird neu definiert, um den Bau effizienter Anlagen stärker als bislang anzureizen“ (Fortgeschriebenes Eckpunktepapier zur EEG-Novelle vom 15.02.2016, S. 5) nicht nachvollziehbar. Zusammenfassung Hier erfolgt einerseits eine den Interessen der Windindustrie dienliche Neudefinition des Referenzstandortes, andererseits eine höhere Förderung der Standorte mit schlechter Standortqualität. Unter den Bedingungen des EEG 2016 können neu gebaute Anlagen ineffizienter sein als heute und trotzdem eine höhere Förderung als durch das EEG 2014 erhalten. Eine Überarbeitung dieser beider Punkte ist dringend anzuraten! |
Wir danken unserer aufmerksamen Mitstreiterin und Dipl.-Physikerin Dr. Julia Uwira für das Aufspüren dieser versteckten Privilegien.
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