Die grund­sätz­li­che Proble­ma­tik des Erneu­er­bare Energien Geset­zes zeigt dieser im Juni 2013 produ­zierte Erklär­film auf:

Seit dem hat sich an den grund­sätz­li­chen  Zusam­men­hän­gen nichts geändert – es ist alles nur noch schlim­mer geworden: 

  • Die effizi­en­teste Kraft­werk der Welt wurde mittler­weile außer Betrieb genom­men
  • Nach wie vor sind wir auf Import­strom aus Kohle oder Kernener­gie zwingend angewiesen. 
  • Die ökolo­gi­schen Kolla­te­ral­schä­den sind nicht mehr zu überse­hen. Neu ist die Erkennt­nis, dass der durch das EEG forcierte Windkraft­aus­bau ganze Arten zu vernich­ten droht.

Zur grund­sätz­li­chen Fragwür­dig­keit der politisch getrof­fe­nen Auswahl vermeint­li­cher Zukunfts­tech­no­lo­gien siehe diese Vorträge von Profes­sor Sinn und Dr. Ahlborn.

Zu den akut zu beheben­den Mängeln des aktuel­len EEG-Entwurfs siehe unsere Stellung­nahme inklu­sive der dort verlink­ten wissen­schaft­li­chen Quellen:

Stellungnahme

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Die Essenz daraus:

Gewin­nen werden im globa­len Wettbe­werb dieje­ni­gen Techno­lo­gien, die sich – weltweit! – als wirtschaft­lich erwei­sen, nicht dieje­ni­gen, die den Minis­te­ria­len in deutschen Amtsstu­ben oder den Delegier­ten auf deutschen Partei­ta­gen am besten gefallen“ 

Profes­sor Marc Oliver Bettzüge, 2015

Wir brauchen keinen Welpen­schutz mehr für die Erneu­er­ba­ren. Wir müssen jetzt konse­quent sein und die markt­wirt­schaft­li­che Ausrich­tung fortfüh­ren, da langfris­tig eine staat­li­che Lenkung bei den erneu­er­ba­ren Energien nur negative Auswir­kun­gen hat.

Sigmar Gabriel, Januar 2016

Dem Energie­ex­per­ten und dem Wirtschafts­mi­nis­ter stimmen wir vollum­fäng­lich zu.

Der „Welpen­schutz“ und die Fixie­rung auf die politisch stark prote­gierte Windkraft haben erheb­li­che ökono­mi­sche und techni­sche, vor allem aber auch ökolo­gi­sche und soziale Probleme geschaf­fen. Probleme, mit denen sich Menschen in bundes­weit über 600 Bürger­initia­ti­ven konfron­tiert sehen. Der Referen­ten­ent­wurf (RefEntw.) wird jene Probleme zwingend verschär­fen und dem zitier­ten Anspruch des Minis­ters nicht gerecht. Der Entwurf entspricht einer Attrappe von Wettbe­werb und einer Karika­tur von „markt­wirt­schaft­li­cher Ausrich­tung“.

Um tatsäch­lich einen Schritt Richtung Markt­wirt­schaft zu errei­chen, wie es u.a. der Koali­ti­ons­ver­trag vorsieht, empfeh­len wir folgende Änderungen:

  • Vor Ziffer 6 RefEntw. ist eine neue Ziffer (die dann Ziffer 6 wird) mit folgen­dem Text einzufügen: 

In Abschnitt 2 „Kapazi­täts­er­wei­te­rung und Einspei­se­ma­nage­ment“ wird § 15 „Härte­fall­re­ge­lung“ gestri­chen. Alle Bezüge zur gestri­che­nen Vorschrift werden ebenfalls gestrichen.

Begrün­dung: Die „Härte­fall­re­ge­lung“ bedingt die Vergü­tung von nicht-produ­zier­tem Strom, beför­dert so die Vollkasko-Menta­li­tät bei Projek­tie­ren und bringt damit echte Härten für Mensch und Natur.

  • Sämtli­che im Entwurf mit xxx gekenn­zeich­ne­ten Platz­hal­ter sind mit negati­ven  Zahlen zu füllen.

Begrün­dung: Ausbau­pf­ade dürfen sich nicht nach den Wünschen von Anlagen­her­stel­lern und Profi­teu­ren des Windkraft­aus­baus, sondern müssen sich nach dem volks­wirt­schaft­li­chen Bedarf richten. Die Möglich­keit eines Null-Zubaus oder Rückbaus darf jeden­falls nicht ausge­schlos­sen sein.

  • Alle Erwäh­nun­gen des „Korrek­tur­fak­tors“ sind zu strei­chen. Alter­na­tiv kann der „Korrek­tur­fak­tor“ auf 1 normiert werden.

Begrün­dung: Der in schwer durch­schau­ba­res Formel­werk gepresste Grund­satz „je schlech­ter der Stand­ort, desto höher die Subven­tion“ stellt den Wettbe­werb auf den Kopf. Die dieser absur­den Idee zugrun­de­lie­gende Begrün­dung („Glättung der Netzein­spei­sung“) ist als unhalt­bar bewie­sen, siehe hier.

  • Die auf „20 Jahre“ lauten­den Textstel­len sind durch „5 Jahre“ zu ersetzen. 

Begrün­dung:  Die auf zwanzig Jahre garan­tier­ten Einspei­se­ver­gü­tun­gen des bishe­ri­gen EEG sind in keinem anderen Land und in keiner anderen Branche bekannt. Sie hemmen die techno­lo­gi­sche Entwick­lung und sind deswe­gen zentra­ler Kritik­punkt der Exper­ten-kommiss­sion Forschung und Innova­tion des Bundes­ta­ges. Hier werden unver­ant­wort­li­che Pfadab­hän­gig­kei­ten und Zahlungs­ver­pflich­tun­gen geschaf­fen. Die von Minis­ter Gabriel erwähn­ten „langfris­ti­gen negati­ven Auswir­kun­gen staat­li­cher Planung“ würden zemen­tiert, die Idee von Markt­wirt­schaft karikiert. In der Sowjet­union begnügte man sich mit 5‑Jah­res-Plänen. Soviel Planwirt­schaft sollte ausrei­chen – zumal die Branche sich selbst als innova­tiv und stetig sinkende Windstrom­kos­ten und explo­die­rende Kosten bzw. baldige Erschöp­fung von Kohle, Gas und Erdöl als quasi-natur­ge­setz­lich darstellt. Wenn die Erzeu­gungs­kos­ten des Windstroms tatsäch­lich immer weiter sinken und Windstrom tatsäch­lich konkur­renz­los günstig wird, ist nicht einzu­se­hen, warum heute definierte Preise so lange garan­tiert werden sollen.


Neben diesen offen­sicht­li­chen, politisch offen­sicht­lich beson­ders schwer zu beheben­den, Fehlan­rei­zen enthält der EEG-Entwurf auch im Klein­ge­druck­ten Vorschläge, welche die dem Koali­ti­ons­ver­trag zwischen CDU/CSU und SPD zuwider laufen. Mitte Juni 2016 machte VERNUNFTKRAFT. alle Mitglie­der der CDU/CSU-Fraktion darauf aufmerksam:

 

Stand­ort­qua­li­tät

Bezüg­lich der Stand­ort­qua­li­tät ist in der neuen EEG-Novelle 2016 (fortge­schrie­be­nes Eckpunk­te­pa­pier zur EEG-Novelle vom 15.02.2016, S. 6) für den 100 % Referenz­stand­ort ein Höchst­wert des Gebots von 7,0 ct pro kWh festge­legt. Gleich­zei­tig kann die Bundes­netz­agen­tur diesen Wert um bis zu 10 % höher anset­zen. Damit ergäbe sich für einen Stand­ort mit einer Quali­tät von 70 % des Referenz­stand­or­tes und einem Korrek­tur­fak­tor von 1,29 ein maxima­ler Höchst­wert des Gebotes von

1,29 x 7,7 ct =  9,93 ct     .

Dies ist deutlich höher als die Förde­rung durch die Anfangs­ver­gü­tung aus § 49 des EEG 2014 von 8,9 ct.

Gleich­zei­tig wird verfügt, dass der Vergü­tungs­satz jährlich ab 2017 um 1 % sinkt, so dass erst ab 2027 mit einer maxima­len Förde­rung zu rechnen ist, die derje­ni­gen nach dem heute gülti­gen EEG 2014 entspricht.

Referenz­stand­ort

Im EEG 2014 wurde am Referenz­stand­ort in 30 m Höhe eine Windge­schwin­dig­keit von 5,5 m/s zugrunde gelegt. In der neuen EEG-Novelle 2016 wird der Referenz­stand­ort neu definiert, so dass in Zukunft in 100 m Höhe eine Windge­schwin­dig­keit von 6,45 m/s voraus­ge­setzt wird (Fortge­schrie­be­nes Eckpunk­te­pa­pier zur EEG-Novelle vom 15.02.2016, S. 5).

Nimmt man nun ein logarith­mi­sches Windpro­fil mit einer Rauhig­keits­länge von 0,1 m an, so lässt sich von der neu gefor­der­ten Windge­schwin­dig­keit in 100 m Höhe die Anfor­de­rung an die in 30 m vorherr­schende Windge­schwin­dig­keit mit 5,33 m/s berech­nen. Dies ist ca. 3 % weniger, als für den Referenz­stand­ort im EEG 2014 gefordert.

Anders­herum ausge­drückt, nimmt man den Windge­schwin­dig­keits­wert in 30 m Höhe und  berech­net daraus – unter Annahme eines logarith­mi­schen Windpro­fils mit Rauhig­keits­länge 0,1 m – die Windge­schwin­dig­keit in 100 m Höhe, so ergibt sich daraus eine mittlere Windge­schwin­dig­keit von 6,66 m/s. Beide Rechnun­gen laufen auf dasselbe hinaus:

Durch die Neude­fi­ni­tion des Referenz­ertrages wird vermehrt der Bau von Windin­dus­trie­an­la­gen geför­dert, die in weniger windhöf­fi­gen Gebie­ten errich­tet werden können, weil die Anfor­de­rung an die nötige Windge­schwin­dig­keit sinkt.

Noch drasti­scher wirkt sich dieser Effekt aus, wenn man berück­sich­tigt, dass gleich­zei­tig aber in der EEG-Novelle 2016 für höhere Anlagen die Windgeschwindig­keit durch das Potenz­ge­setz nach Hellmann

v2 = v1  ⋅ ( h2 / h1 ) α

mit einem Höhen­wind­ex­po­nen­ten α von 0,25 definiert wird.

Nimmt man die Werte des im EEG 2014 definier­ten Referenz­stand­or­tes (h1 = 30 m, v1 = 5,5 m/s ) und die neue Höhe h2 = 100 m, so berech­net sich die Windge­schwin­dig­keit zu

v2 = 7,4 m/s  .

Eine nun wie in der EEG-Novelle gefor­derte Windge­schwin­dig­keit von ledig­lich 6,45 m/s für den neuen Referenz­stand­ort unter­schrei­tet den laut EEG 2014 gefor­der­ten Geschwindig­keitswert für den damali­gen Referenz­stand­ort bereits um 13 %.

Betrach­tet man Ausar­bei­tun­gen der Deutsche WindGuard GmbH, die für eine Standort­qualität von 70 % des Referenz­stand­or­tes Strom­ge­ste­hungs­kos­ten von 9,85 ct /kWh zu Grunde legt, so ist die in der EEG-Novelle 2016 getrof­fene Aussage

Der Referenz­stand­ort wird neu definiert, um den Bau effizi­en­ter Anlagen stärker als bislang anzureizen“

(Fortge­schrie­be­nes Eckpunk­te­pa­pier zur EEG-Novelle vom 15.02.2016, S. 5)

nicht nachvoll­zieh­bar.

Zusam­men­fas­sung

Hier erfolgt einer­seits eine den Inter­es­sen der Windin­dus­trie dienli­che Neude­fi­ni­tion des Referenz­stand­or­tes, anderer­seits eine höhere Förde­rung der Stand­orte mit schlech­ter Stand­ort­qua­li­tät.

Unter den Bedin­gun­gen des EEG 2016 können neu gebaute Anlagen ineffi­zi­en­ter sein als heute und trotz­dem eine höhere Förde­rung als durch das EEG 2014 erhalten. 

Eine Überar­bei­tung dieser beider Punkte ist dringend anzuraten!


 

Wir danken unserer aufmerk­sa­men Mitstrei­te­rin und Dipl.-Physikerin Dr. Julia Uwira für das Aufspü­ren dieser versteck­ten Privilegien.

Das Bezugs­do­ku­ment:

EckpAbb1

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