Schöne Bescherung!
Mit diesen Worten leitet die deutsche Wildtierstiftung ihre Presseerklärung vom 14. Dezember 2016 ein. Darin beschreiben die Verfasser einen skandalösen Vorgang:
Vor Weihnachten geht es alle Jahre wieder um Plätzchen und Pakete, Gänse und Geschenke oder Karten für das Weihnachtsoratorium. Da bleibt kaum Zeit im Kopf für anderes – wenn zum Beispiel eine geplante, höchst brisante Gesetzesnovelle zum Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ohne großes Aufsehen auf den Weg gebracht wird. Zentrale Belange des Naturschutzes sollen im Rahmen dieser Gesetzes-Novellierung bei der Errichtung von Windkraftanlagen außer Acht bleiben. “Die Novellierung führt zu einer dramatischen Verschärfung der Bedrohung von Vögeln und Fledermäusen durch Windenergieanlagen. Und das ist inakzeptabel”, sagt Professor Dr. Fritz Vahrenholt, Alleinvorstand der Deutschen Wildtier Stiftung. Die beabsichtigte Neufassung des § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes soll eine Lockerung des bisherigen Tötungs- und Verletzungsverbots von Tieren festschreiben, wenn eine “Beeinträchtigung unvermeidbar ist”. Unvermeidbare Beeinträchtigungen können im Sinne der Gesetzesnovelle bei dem Betrieb von Windrädern entstehen. Das heißt, es können sowohl betriebs‑, aber auch bau- und anlagenbezogene Risiken für Vögel und Fledermäuse lascher gehandhabt werden. “Die Tötung von Vögeln ist damit kein prinzipieller Hinderungsgrund für den Bau von Windkraftanlagen”, kritisiert Professor Dr. Vahrenholt. Die ohnehin schon große Gefahr einer Kollision von Wildtieren wie Vögeln und Fledermäusen mit den Rotoren der Windenergieanlagen wird dadurch noch größer. Diese Gesetzesänderung wird dadurch begründet, dass der Ausbau der Windenergie öffentliches Interesse sei. Dies ermöglicht es Windparkbetreibern, Ausnahmegenehmigungen vom Tötungsverbot zu erhalten. -die vollständige Pressemitteilung lesen Sie hier.- |
Im Schatten der Adventskerzen soll das artenschutzrechtliche Tötungsverbot relativiert, sollen offenbar Dauerlizenzen zum Töten ausgestellt werden. Verfahrensweisen, wie sie auf Landesebene bereits (semi- bis illegale) Praxis sind, sollen in der ganzen Bundesrepublik eine rechtliche Grundlage bekommen.
Mit dem Gesetzesvorhaben wird der Tod relativ: Ein Tier, das infolge normaler wirtschaftlicher Aktivität zu Tode kommt (beispielsweise, weil ein Industriebetrieb Abwässer verunreinigt) darf sich weiterhin als Mordopfer fühlen und genießt das volle Mitgefühl des Gesetzgebers. Ein Tier, das durch Windkraftanlagen für den vermeintlich hehren Zweck der “Energiewende” getötet wird, muss dankbar sein, dass es zufälligerweise bis zum tödlichen Ereignis leben durfte. Anders ausgedrückt: Menschen, die das vermeintlich Richtige tun, dürfen Natur und Kreatur alles Mögliche antun.
Wer hier nicht aufschreit, hat entweder mit Naturschutz nichts am Hut oder nichts davon mitbekommen.
Für Letzteres spricht das Vorgehen des Gesetzgebers, dessen “Öffentlichkeitsbeteiligung” sich eher als Öffentlichkeitsvermeidung darstellte: Mit sehr kurzer Frist bat das Umweltministerium um Stellungnahme, weihte dabei jedoch nur einen nach intransparenten Kriterien zusammengestellten Kreis in das Vorhaben ein. Dank einer aufmerksamen Vernunftbürgerschaft erfuhren wir dennoch davon.
Fristgerecht übersandten wir unsere Stellungnahme:
Wir werten dieses im Adventskerzenschein vorangetriebene Gesetzesvorhaben als Weihnachtsgeschenk an die Windkraftlobby. Nachdem diese bereits über das EEG eine massive wirtschaftliche Privilegierung und über die Ausnahmen für das Bauen im Außenbereich eine baurechtliche Privilegierung erfährt, soll Herrn Albers und seiner Klientel nun noch eine artenschutzrechtliche Privilegierung zuteil werden.