Betreiber von Windkraftanlagen erhalten für den in ihren Anlagen produzierten Strom feste Vergütungen. Und zwar ganz unabhängig davon, ob dieser gerade gebraucht wird oder nicht. Diese Festpreis- und Abnahmegarantie ist ein Kernbestandteil der gegenwärtigen Förderung der Erneuerbaren Energien. |
Unvernünftiges > Die Abnahmegarantie führt zu der paradoxen Situation, dass die deutschen Stromverbraucher immer häufiger dafür zahlen, dass Strom nicht produziert oder ins Ausland verschenkt wird. Mehr… Die Festpreise, insbesondere deren intransparente Ausgestaltung, bergen eine andere Absurdität, die wir hier näher beleuchten wollen: Das vermeintlich der Ökologie dienende Erneuerbare Energien Gesetz setzt Anreize zum Flächenverbrauch und zur Naturzerstörung. |
Hinweis (2.6.15): Der nachfolgende Text wurde im Jahr 2013 verfasst. Im Zuge der letzten EEG-“Reform” 2014 wurden die Vergütungssätze leicht gesenkt; die untenstehenden Zahlen sind somit nicht aktuell. Grundlegende Systematik – je schlechter der Standort, desto höher die Subvention pro erzeugter kWh – besteht jedoch nach wie vor. Aus §29 wurde §49, das Prinzip blieb bestehen und soll gemäß Wunschvorstellung grüner Minister noch verstärkt werden. Eine Aktualisierung finden Sie hier. |
Paragraph 29 Abs. 2 EEG
Die relevante Vorschrift ist Paragraph 29 Abs. 2 EEG.
Sie lautet:
§ 29 Windenergie (1) Für Strom aus Windenergieanlagen beträgt die Vergütung 4,87 Cent pro Kilowattstunde (Grundvergütung). (2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Vergütung in den ersten fünf Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage 8,93 Cent pro Kilowattstunde (Anfangsvergütung). Diese Frist verlängert sich um zwei Monate je 0,75 Prozent des Referenzertrags, um den der Ertrag der Anlage 150 Prozent des Referenzertrags unterschreitet. Referenzertrag ist der errechnete Ertrag der Referenzanlage nach Maßgabe der Anlage 3 zu diesem Gesetz. Die Anfangsvergütung erhöht sich für Strom aus Windenergieanlagen, die vor dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommen worden sind, um 0,48 Cent pro Kilowattstunde (Systemdienstleistungs-Bonus), wenn sie ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme die Anforderungen nach § 6 Absatz 5 nachweislich erfüllen. |
Um diesen Text zu verstehen, muss man sich zunächst die Begriffe „Systemdienstleistungsbonus“ und „Referenzertrag“ erschließen.
- SDL-Bonus und Referenzertrag
Der sogenannte SDL-Bonus ist eine Prämie für die Erfüllung technischer Mindestanforderungen, die dem Schutz des Stromnetzes dienen. Stark vereinfacht kann man dies als Belohnung für den Einbau eines Abschaltknopfes auffassen. Dieser SDL-Bonus wird allen gegenwärtig geplanten Anlagen gewährt.
Komplizierter und für unser Thema relevanter ist das Konzept des Referenzertrags. In der nicht gerade intuitiv verständlichen Anlage 3 zum Erneuerbaren Energien Gesetz ist dieser wie folgt definiert:
1. Eine Referenzanlage ist eine Windenergieanlage eines bestimmten Typs, für die sich entsprechend ihrer von einer dazu berechtigten Institution vermessenen Leistungskennlinie, an dem Referenzstandort ein Ertrag in Höhe des Referenzertrages errechnet.2. Der Referenzertrag ist die für jeden Typ einer Windenergieanlage einschließlich der jeweiligen Nabenhöhe bestimmte Strommenge, die dieser Typ bei Errichtung an dem Referenzstandort rechnerisch auf Basis einer vermessenen Leistungskennlinie in fünf Betriebsjahren erbringen würde. Der Referenzertrag ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden sind, die enthalten sind in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 5, in der zum Zeitpunkt der Ermittlung des Referenzertrags geltenden Fassung der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW) 1).3. Der Typ einer Windenergieanlage ist bestimmt durch die Typenbezeichnung, die Rotorkreisfläche, die Nennleistung und die Nabenhöhe gemäß den Angaben des Herstellers. 4. Der Referenzstandort ist ein Standort, der bestimmt wird durch eine Rayleigh-Verteilung mit einer mittleren Jahreswindgeschwindigkeit von 5,5 Metern je Sekunde in einer Höhe von 30 Metern über dem Grund, einem logarithmischen Höhenprofil und einer Rauhigkeitslänge von 0,1 Metern. 5. Die Leistungskennlinie ist der für jeden Typ einer Windenergieanlage ermittelte Zusammenhang zwischen Windgeschwindigkeit und Leistungsabgabe unabhängig von der Nabenhöhe. Die Leistungskennlinie ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden sind, die enthalten sind in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 2, der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW) 1) in der zum Zeitpunkt der Ermittlung des Referenzertrages geltenden Fassung. Soweit die Leistungskennlinie nach einem vergleichbaren Verfahren vor dem 1. Januar 2000 ermittelt wurde, kann diese anstelle der nach Satz 2 ermittelten Leistungskennlinie herangezogen werden, soweit im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 31. Dezember 2001 nicht mehr mit der Errichtung von Anlagen des Typs begonnen wird, für den sie gelten. 6. (aufgehoben) 7. Zur Vermessung der Leistungskennlinien nach Nummer 5 und zur Berechnung der Referenzerträge von Anlagentypen am Referenzstandort nach Nummer 2 sind für die Zwecke dieses Gesetzes die Institutionen berechtigt, die entsprechend der technischen Richtlinie Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien (DIN EN ISO/IEC 17025), Ausgabe April 2000 2), entsprechend von einer staatlich anerkannten oder unter Beteiligung staatlicher Stellen evaluierten Akkreditierungsstelle akkreditiert sind.8. Bei der Anwendung des Referenzertrages zur Bestimmung des verlängerten Zeitraums der Anfangsvergütung ist die installierte Leistung zu berücksichtigen, höchstens jedoch diejenige Leistung, die die Anlage aus genehmigungsrechtlichen Gründen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz maximal erbringen darf. Temporäre Leistungsreduzierungen insbesondere auf Grund einer Regelung der Anlage nach § 11 sind nicht zu berücksichtigen. |
Im Klartext:
Der ominöse Referenzertrag ist eine am Schreibtisch definierte, von technischen Parametern abhängige Erwartungsgröße.
Sie gibt für jeden auf dem Markt befindlichen Anlagentyp an, mit wieviel Stromerzeugung innerhalb von 5 Jahren unter bestimmten normierten Bedingungen zu rechnen ist.
Wie alle rationalen Investoren, errichten Windparkbetreiber ihre Anlagen nicht aus misanthropischen oder ideellen Motiven, nicht um die Welt zu retten oder zu verschönern, sondern in erste Linie mit dem Ziel, eine positive und möglichst hohe Rendite auf das eingesetzte Kapital zu erzielen.
Um kalkulieren zu können, ob sich eine solche Investition lohnt, müssen Windparkbetreiber also abschätzen, welche Vergütungssumme – sprich welches Subventionsvolumen – sie mit ihren Anlagen über den Kalkulationszeitraum von 20 Jahren erzielen können.
Dafür ist der zu erwartende Produktionsertrag (Strommenge x Vergütungssatz) entscheidend.
Die zu erwartende Strommenge wird von der Windstärke und –regelmäßigkeit sowie topografischen und technischen Gegebenheiten bestimmt.
In einem halbwegs marktwirtschaftlichen System wäre davon auszugehen, dass Anlagen an solchen Standorten errichtet werden, die hinsichtlich dieser Kriterien – im Wesentlichen hinsichtlich Stärke und Verlässlichkeit des Windes – optimal sind.
Dank EEG ist dies nicht unbedingt so, denn der zweite Faktor, der Vergütungssatz ist nicht konstant.
Die durchschnittliche Vergütung pro kWh ist über die der Kalkulation zugrunde liegenden 20 Jahre dort am höchsten, wo die Bedingungen zur Windstromproduktion am schlechtesten sind.
Die Textaufgabe des § 29 Abs. 2 EEG lässt sich in Formeln ausdrücken:
(1) | tA = [5a + 1/6a (1,5 – EE/RE) x 100/0,75] | |
(2) | SD = [(A+SDL) x (tA) + G x (20a – tA)] /20a |
mit
tA : Zeitraum, über den die Anfangsvergütung gewährt wird.
A: Anfangsvergütung (Cent/kWh)
SDL: Systemdienstleistungsbonus
G: Grundvergütung (Cent/kWh)
a: Jahr
EE: erwarteter Ertrag (kWh)
RE: Referenzertrag (kWh)
SD: durchschnittliche Subvention über die 20 Jahre (Cent/kWh)
Das Verhältnis EE/RE lässt sich für unterschiedliche Regionen anhand von Daten des deutschen Wetterdienstes taxieren.
Laut deutschem Wetterdienst gelten Standorte mit zu erwartenden Erträgen von über 100% des Referenzertrags als für die Windkraftnutzung gut geeignet.
Standorte mit zu erwartenden Erträgen von 85 – 100 % des Referenzertrags gelten als für die Windkraftnutzung mäßig geeignet.
Standorte mit zu erwartenden Erträgen von unter 85% des Referenzertrags gelten als für die Windkraftnutzung schlecht geeignet.
Nun ergibt sich gemäß Art. 29 Abs. 2 EEG bzw. obigen Formeln für Windindustrieanlagen diese Vergütungsstruktur:
Erwarteter Ertrag in % des Referenzertrags | Eignung des Standorts nach deutschem Wetterdienst | Durchschnittliche Subvention pro kWh über 20 Jahre |
130 | gut | 7,01 |
120 | 7,52 | |
110 | 8,02 | |
100 | mäßig | 8,53 |
90 | 9,03 | |
80 | schlecht | 9,41 |
70 | 9,41 | |
60 | 9,41 |
Die Subventionierung pro Kilowattstunde ist demnach an schlechten Standorten deutlich höher als an vergleichsweise guten Standorten.
Wenn man noch den zeitlichen Verlauf der Zahlungsströme berücksichtigt und entsprechende Diskontierungen vornimmt, frühe Zahlungen also höher gewichtet, wird diese Verzerrung noch stärker. Der Einfachheit halber abstrahieren wir davon.
Für eine Anlage mit einem unterstellten energetischen Fünfjahresertrag von 24.000.000 kWh ergibt sich in Abhängigkeit von der Standortwahl diese monetäre Ertragsstruktur:
Wenn man berücksichtigt, dass zu diesem “Preiseffekt” der Subvention pro kWh noch ein “Mengeneffekt” hinzukommt – dergestalt, dass der energetische Fünfjahresertrag je nach Standortgüte unterschiedlich ist – ergibt sich dieses Bild:
Die gestrichelte Linie unterstellt, dass die besondere Absurdität nicht existiert, jede kWh also gleich stark subventioniert wird. Die Vorschrift § 29 (a) bewirkt die Konvexität der durchgezogenen Linie.
Unsere Berechnungen können Sie anhand dieser Excel-Tabelle nachvollziehen.
Zwischenfazit: Paragraph 29 Abs. 2 EEG erhöht die betriebswirtschaftliche Rentabilität volkswirtschaftlich besonders unsinniger Investitionen gegenüber der betriebswirtschaftlichen Rentabilität volkswirtschaftlich etwas weniger unsinniger Investitionen.
Der deutsche Wetterdienst stellt Karten bereit, auf der die Windkrafteignung gemäß der oben definierten Schwellenwerte eingezeichnet ist.
Diese Karte können Sie hier vergrößert betrachten.
Demnach sind die 3100 Windkraftanlagen im Land des Leitsterns in Sachen Erneuerbare Energien allesamt an mäßig bis schlecht geeigneten Standorten errichtet. Ihre einzelwirtschaftliche Rentabilität hängt damit unmittelbar an dieser Vorschrift.
Die flächendeckenden Ansammlungen von Windkraftanlagen im südlichen Sachsen-Anhalt, um die Gegend von Halle herum, befinden sich demnach allesamt an schlechten Standorten. Der subjektive Eindruck, dass diese Anlagen meistens stillstehen, trügt nicht.
Recht widersinnig erscheinen auch die Ausbaupläne für die Windenergie im Land Hessen. Siehe hier die entsprechende Karte.
Beispielsweise ist der Werra-Meissner-Kreis – völlig unabhängig von der wertvollen Natur und seiner Eigenschaft als Hot-Spot der biologischen Vielfalt – allein aufgrund dieser meteorologischen Faktoren nahezu in Gänze ungeeignet zur Ansiedlung von Windkraftindustrie. Dass die dortigen ökologischen Himmelsfahrtsprojekte dennoch einzelwirtschaftlich lukrativ sind, hängt einzig und allein an der gut versteckten Absurdität des § 29 Abs. 2 EEG. Gleiches gilt für den Reinhardswald. Ausgerechnet die rote Ecke am obersten Zipfel links der Weser soll als Standort für 70 Windindustrieanlagen herhalten. Ein märchenhafter Wald, das Schatzhaus der europäischen Wälder, soll dafür zerstört werden. Ähnliches gilt für den Taunuskamm bei Wiesbaden und für viele der jetzt zur Disposition stehenden Natur- und Kulturräume in unserem Land.
Sie können hier nachsehen, wie es sich mit der Windkrafteignung der bei Ihnen gefährdeten Gebiete verhält. Sofern es sich um ein rot eingezeichnetes Gebiet handelt, können Sie davon ausgehen, dass § 29 Abs. 2 EEG eine, wenn nicht die wesentliche Bedrohung für die Natur bei Ihnen vor Ort darstellt.
Subventionierung als Triebfeder
Die zentrale Triebfeder hinter der ökologischen und ökonomischen Unvernunft ist ein Subventionssystem, das besonders unsinnige Investitionen mit besonders hohen Subventionen belohnt.
Dabei kann sich lukrativer Unsinn nicht nur in der Wahl des Standorts, sondern auch in der Dimensionierung von Anlagen ausdrücken:
Eine überdimensionierte Anlage lohnt sich unter den in obiger Tabelle ablesbaren Umständen eher, als eine kleinere, aber besser ausgelastete und somit in energetischer Hinsicht adäquater dimensionierte Alternative. Eine überdimensionierte Anlage bietet die Gewähr, unter der magischen Schwelle von 82,5% des Referenzertrags zu bleiben und so in den vollen Genuss der verlängerten Anfangsvergütung zu kommen. Eine richtig dimensionierte Anlage ist aus Sicht des Projektierers riskant bzw. suboptimal. Das für die Windkraft strukturelle Missverhältnis zwischen Kapazität und Leistung wird durch die Vorschrift des § 29 (2) EEG also noch künstlich verstärkt.
Damit keine Missverständnisse aufkommen:
Wir wollen mit diesen Überlegungen nicht dem weiteren zügellosen Ausbau der Windkraft im bereits sehr stark gebeutelten Nordens unseres Landes das Wort reden.
Wir wollen lediglich darauf hinweisen, dass dieses an sich unsinnige Subventionssystem auch in sich hochgradig irrational ist und dass diese interne Irrationalität die zentrale Ursache ökologischen Frevels ist.
Wenn man Windkraft überhaupt weiter ausbauen will, so sollte dies zumindest auf eine ökonomisch halbwegs rationale Weise erfolgen. Sei es, dass vergleichsweise gute Standorte stärker genutzt (Re-Powering) werden oder neue Technologien zum Einsatz kommen.
Eine ökonomisch sinnvollere (bzw. weniger ausgeprägt sinnlose) Nutzung würde gegenüber dem Status Quo Ressourcen freisetzen, die es erlauben, Naturschutzbelange stärker zu berücksichtigen.
Ein Quotenmodell würde jedenfalls diesem tabellarisch dokumentierten Unsinn ein sofortiges Ende bereiten.
Solange das EEG und insbesondere dessen § 29 Abs. 2 Bestand haben, haben Lokal- und Landespolitiker alle Anreize, insbesondere die tiefroten und ungeeigneten Flächen zur Ansiedlung von Windkraftindustrie heranzuziehen.
Alle Anlagen, die unter diesen gesetzlichen Bedingungen ans Netz gehen, bescheren den Betreibern auf 20 Jahre fest kalkulierbare Einnahmen.
Kein Wunder, dass dies bei klammen Kommunen Begehrlichkeiten weckt.
Naheliegend, dass sich kommunale Unternehmen zusammenschließen, um beispielsweise als “Stadtwerke Union” die Anfangsinvestition stemmen und den dank Subvention rentablen Raubbau an der Natur finanzieren zu können.
Zu beobachten ist ein Subventionswettlauf zulasten der Allgemeinheit und der Natur.
Hinter diesem zerstörerischen Wettlauf steht im Wesentlichen die abstruse Arithmetik dieser unscheinbaren Vorschrift.
Wie sensitiv die derzeitigen völlig unkoordinierten Ausbaupläne der Bundesländer bezüglich kleinster Änderungen an dieser Arithmetik sind, verdeutlicht die Aussage des Chef-Lobbyisten des Energieversorgungsunternehmen Greenpeace Energy:
Wenn die von BM Dr. Rösler und BM Altmaier ventilierten Pläne („Strompreisbremse“) umgesetzt würden, würde südlich von Hannover kein Windrad mehr gebaut, lautet dessen als düstere Prophezeiung intendierte Prognose. Sie können das hier hören.
Ein Brandbrief der Windenergiebranche, demzufolge dieselben Kürzungspläne 80% aller in Nordrhein-Westfalen geplanten neuen Windparkprojekte akut gefährden, ist hier zu lesen und deutet in dieselbe Richtung.
Fazit
Unsere als Hoffnungsschimmer intendierte These:
Wenn die Absurdität des Paragraphen § 29 Abs. 2 beseitigt würde, würde nirgendwo mehr ein weiteres volkswirtschaftlich nutzloses Windrad gebaut. Allenfalls würden bestehende Anlagen an den „guten“ Standorten durch leistungsfähigere ersetzt.
Die Natur, die Menschen und die Wirtschaft könnten aufatmen.
Für uns klingt das nach Nachhaltigkeit.