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Das Problem
In Deutschland stehen bereits mehr als 24.000 Windkraftanlagen. Nur in den ungefähr 50 mal größeren Ländern USA und in China gibt es mehr. Die Ausbauvorhaben der Länder und des Bundes laufen darauf hinaus, dass weitere Zigtausende dieser Anlangen errichtet werden.
Besonnenheit, sorgfältige Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen und langfristig orientierte Planungen sind nicht kennzeichnend für die Vorgänge.
Hier wird zu Lasten des Gemeinwohls das Motto <je mehr und je schneller, desto besser> verfolgt
urteilte der Sachverständigenrat zur Begutachtung gesamtwirtschaftlichen Lage.
Die Umsetzung der Ausbauziele ist vielfach von einem “Goldrausch” geprägt. Die Aussicht auf zwei Jahrzehnte lange Gewährung von Subventionen und sichere Pachteinnahmen auf der einen Seite und die Angst davor, diese Chance durch eine im Raum stehende Reform des Fördersystems zu verpassen, auf der anderen Seite befördern ein unternehmerisches Verhalten, das oftmals am Rande des gesetzlichen Regelwerkes angesiedelt ist.
Dies äußert sich unter anderem darin, dass Grundsätze unserer Wirtschaftsordnung der Sozialen Marktwirtschaft bei Windkraft-Projekten regelmäßig hinten angestellt respektive gebeugt werden. Zu den grenzwertigen Geschäftspraktiken gehört beispielsweise die irreführende Werbung. So ist regelmäßig davon zu lesen, dass angepriesene “Windparks” so und so viele Haushalte versorgen können. Nennleistung wird regelmäßig als erbrachte Arbeit verkauft, der Unterschied zwischen kW und kWh regelmäßig vertuscht. Auch bei den Nennleistungen selbst ist regelmäßig zu lesen, dass die Leistung eines “Windparks” als Summe der Einzelnennleistungen dargestellt, der Windschatteneffekt konsequent unterschlagen wird.
Unter diesen Aspekten ist die Broschüre des Lobbyverbandes BWE “Windkraft von A‑Z” ein illustratives Sammelsurium an Halb- und Unwahrheiten, das einzig und allein der Irreführung und der Beeinflussung von Öffentlichkeit und politischen Entscheidungsträgern dient – mit dem Ziel, einem schnellen Ausbau der Windindustrie den argumentativen Weg zu ebnen. Zwecks Ebnen jenes Weges gibt der Lobbyverband überdies Schulungen und unterrichtet Politiker im Gebrauch grenzwertiger Praktiken.
Mit den Worten “Im Krieg und in der Liebe ist alles erlaubt” wurde seitens dieses Verbandes beispielsweise dazu ermuntert, in der Auseinandersetzung mit kritischen Bürgern eine harte, bedingt zulässige “Gangart” zu wählen.
Wo leicht verdiente Einnahmen winken und Marktgesetze wenig gelten, finden Korruption und illegale Praktiken einen idealen Nährboden.
Im Hinblick auf den Windkraftausbau in Deutschland ist jedenfalls zu beobachten, dass das Prinzip des verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns regelmäßig verletzt wird. Besonders gravierend ist dies im Zusammenhang mit der Rückbauverpflichtung.
Windkraftanlagen werden i.d.R. für eine Lebensdauer von 20 Jahren geplant. Die gegenwärtig gebräuchlichen knapp 200m hohen Anlagen benötigen Fundamente die bis zu 30m tief ins Erdreich ragen. Pro Anlage werden rund 3000 Tonnen Stahlbeton verbaut. Wenn man sich vergegenwärtigt, dass wir – je nach zugrundegelegtem Szenario – in den nächsten Jahren bis zu 80.000 derartige Anlagen haben werden, drängt sich Jedem, der ein wenig den Blick in die Zukunft richtet, eine Frage auf:
WER BAUT DIESE ANLAGEN WIEDER AB?
WER MACHT DIESE ENORMEN EINGRIFFE WIEDER RÜCKGÄNGIG?
WER RÄUMT AUF, WENN DIE PARTY VORBEI IST?
Für gewöhnliche Bauvorhaben gelten hier klare Vorschriften.
Die selben klaren Vorschriften gelten auch für Windkraftanlagen. Diese sind im § 35 Abs.5 Satz 2 Baugesetzbuches verankert. Demnach sind die Anlagen komplett abzubauen und sämtliche Bodenversiegelungen rückgängig zu machen, sprich; alle, wirklich alle, Spuren zu beseitigen – einschließlich eventueller “Zuwegungen”, sprich: breiter Schneisen im Wald.
Soweit die juristische Theorie.
Die Praxis sieht insofern anders aus, als die Fähigkeit, diesen Anspruch der Gesellschaft auf Wiederherstellung des Ursprungszustands zu erfüllen, nicht deutschlandweit einheitlich geprüft wird.
Laut Bundesbaugesetz darf ein Bauvorhaben von Windkraftanlagen nur zugelassen werden, wenn die Verpflichtungserklärung zum Rückbau vom Bauherren abgegeben ist, die sich auf das betreffende Grundstück bezieht.
Welche Ansprüche die Genehmigungsbehörden an diese Verpflichtungserklärungen stellen, ist für den Schutz der Allgemeinheit von zentraler Bedeutung.
Grundsätzlich richtet sich der gesellschaftliche Anspruch an den Flächeneigentümer.
Wenn beispielsweise ein Landwirt oder Waldbesitzer seinen Grund und Boden für 20 Jahre verpachtet, bleibt er selbst in der Haftung, der Rückbauverpflichtung nachzukommen. Diese schließt unmissverständlich den vollständigen Abbruch der Anlage, die vollständige Entfernung des Fundaments und die Entfernung von Kabeln, Zuwegungen u.a. ein.
In der Regel wird ein Rückbau erst nach 20 Jahren Laufzeit erwartet, es kann aber schon wesentlich früher zu einer Geschäftsaufgabe kommen z.B. bei Insolvenz, Totalschaden, mangelhafter Effektivität, Sicherheitsverletzungen oder ähnlichem.
Eine Ausprägung der skizzierten grenzwertigen Geschäftspraktiken besteht nun darin, dass die Rückbaukosten zu niedrig angesetzt werden. Selbstverständlich verringern die anzusetzenden Rücklagen die Gesamtrentabilität des Investitionsprojektes und schmälern damit in der Tendenz die Bereitschaft zur Verpachtung von Flächen.
Selbstredend haben Projektentwickler starke Anreize, unzureichende Vorsorge zu treffen. In einer älteren Auflage (veröffentlicht 2010) des bereits zitierten Blendwerks “Windenergie von A‑Z” erweckt der Bundesverband Windenergie den Eindruck, dass Fundamente lediglich ansatzweise aus dem Boden zu entfernen sind – obgleich die Rechtslage hier eindeutig die vollständige Entfernung verlangt.
Auf Basis solcher mitunter unrealistischer Einschätzungen werden Projekte kalkuliert, an deren Laufzeitende damit zu rechnen ist, dass die Kosten für den dann nötigen Rückbau nicht vom Investor gedeckt werden können. Als realistischer Richtwert des Rückbaus werden ca. 10 % der Rohbaukosten angenommen – immer jedoch plus 40 % Kostenentwicklung für die Laufzeit von 20 Jahren.
Solche seriösen Kalkulationen sind leider nicht die Regel.
Neben systematischer Unterschätzung der Kosten ist zu beobachten, dass Bauherren versuchen, die künftigen Erlöse aus der Verschrottung der Anlagen gegen die Rückbaukosten aufzurechnen. Die Bewertung dieser Erlöse auf bis zu 20 Jahren ist riskant, und das Geld stünde erst nach erfolgreichem Verkauf zur Verfügung. Es wird aber zur sofortigen Bezahlung der Abrissfirmen benötigt.
Weiterhin wird versucht, die nötigen Rückstellungen aus dem laufenden Betrieb der Anlagen zu finanzieren. Aus naheliegenden Gründen entspricht dies keiner vollständigen Haftung.
Die Anforderungen, die die Genehmigungsbehörden an jene Rückstellungen stellen, sind für die Sicherstellung unternehmerischer Verantwortung und die Wahrung gesellschaftlicher Interessen entscheidend. Genau diese Anforderungen unterscheiden sich jedoch in der Praxis lokal erheblich. Während mancherorts penibel geprüft wird, reichen den Genehmigungsbehörden andernorts Absichtserklärungen aus.
Dass die oben in Großbuchstaben gestellten Fragen in vielen Fällen mit
DIE GESELLSCHAFT
zu beantworten sein wird, kann bei der gegenwärtigen Praxis nicht ausgeschlossen werden.
Dass derartige Bilder auch in Deutschland mindestens punktuell landschaftsprägend sein werden, steht zu befürchten.
Das darf nicht sein.
Die Lösung
Gegen irreführende Werbung und grenzwertige Geschäftspraktiken vorzugehen, steht jedem Bürger frei. Die Mitglieder der VERNUNFTKRAFT. sind hier bereits im Sinne der Aufklärung aktiv.
Zur Sicherstellung der unternehmerischen Verantwortung im Bereich des Rückbaus, d.h. der Wiederherstellung der durch Windkraftprojekte außer Kraft gesetzten ökologischen Funktionen von Böden und der Ästhetik der Landschaft, ist jedoch von gesetzgeberischer Seite Handeln angezeigt:
Wann immer die Nutzung einer Anlage beendet wird, muss sofort eine finanzielle Sicherheit für alle Rückbaumaßnahmen greifen.
Die einzige Sicherheit für den Verpächter/Grundstückseigner und letztlich für die Gesellschaft bietet eine unwiderrufliche Bankgarantie über den zu erwartenden Wert des gesamten Rückbaus.
Diese ist bundesweit seitens der Genehmigungsbehörden einzufordern. Zur Taxierung der in Anschlag zu bringenden Kosten sind transparente und bundesweit einheitliche Verfahren einzusetzen. Diese Verfahren sind von rechtlich und finanziell unabhängigen Unternehmen anzuwenden.
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