EEG-“Reform” unter­streicht Nachteile

Im Juli 2014 wurde das “neue” EEG endgül­tig vom Bundes­tag beschlos­sen. VERNUNFTKRAFT. hatte sich bei der Verbän­de­an­hö­rung engagiert. Im Rahmen der Aktion Volk sucht Vertre­ter schrie­ben Bürger­initia­ti­ven 474 Briefe an die Abgeord­ne­ten ihres Wahlkrei­ses, um diese auf eklatante Fehler dieses Geset­zes aufmerk­sam zu machen. Diesen finan­zi­ell nicht am EEG inter­es­sier­ten, sondern um die Natur und unser Land besorg­ten Bürgern ging es nicht wesent­lich anders als den Wirtschafts­wei­sen, der Monopol­kom­mis­sion, einer Exper­ten­kom­mis­sion des Bundes­ta­ges und dem Normen­kon­troll­rat: Ihre Argumente spiel­ten bei der parla­men­ta­ri­schen Entschei­dung keine Rolle.

Die Öffent­lich­keits­ar­beit des für die EEG-Reform zustän­di­gen Minis­te­ri­ums lässt nun verkün­den, man habe mit der EEG-Reform die Nachteile der Energie­wende gestri­chen. Im Bezug zur Reali­tät verhält sich diese Verkün­dung wie folgt:

Zentra­ler Nachteil der Energie­wen­de­po­li­tik ist die markt­wid­rige Förde­rung von Zufalls­strom. Aus unserer Sicht ist dabei die Subven­tio­nie­rung des Windkraft­aus­baus beson­ders gravierend.

Das “alte” EEG regelte dies in § 29:

Wind29alt

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Das “neue” EEG regelt dies in § 47:

Wind 47neu

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Die absurde Syste­ma­tik der verlän­ger­ten Anfangs­ver­gü­tung bleibt im Grund­satz erhalten. 

Eine Mindest­an­for­de­rung an die Windhöf­fig­keit von Anlagen­stand­or­ten stellt das Gesetz nicht.

Die Grund­ver­gü­tung wurde nicht gesenkt, sondern erhöht.

Begrün­det wird dies damit, dass der ehema­lige System­dienst­leis­tungs­bo­nus nun in den Grund­wert integriert ist. Unter­las­sen wurde jedoch offen­bar die im “alten” Gesetz vorge­se­hene automa­ti­sche zeitab­hän­gige Degres­sion der Vergü­tung. Die Anfangs­ver­gü­tung wurde ebenfalls nur margi­nal gesenkt.

Die Verlän­ge­rung der Anfangs­ver­gü­tung wurde nun noch komple­xer gestal­tet und die ökono­mi­sche und ökolo­gi­sche Absur­di­tät dabei noch akzen­tu­iert: Der Grund­satz “je schlech­ter der Stand­ort, desto höher die Subven­tion” wurde bekräf­tigt. Im letzten Referen­ten­ent­wurf zum “neuen” EEG findet man dies erläu­tert und bebildert.

Irrsinn

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Wenn man die Grafik von rechts nach links liest, wird dies augen­schein­lich. Unter­halb einer “Stand­ort­güte” von 100% des Referenz­er­trags steigt die durch­schnitt­li­che Vergü­tung nochmals stärker an. Begrün­dend liest man dazu, dass damit “die erschwer­ten Inves­ti­ti­ons­be­din­gun­gen” an den schlech­te­ren Stand­or­ten berück­sich­tigt werden sollen:

Irrsinn begründet

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Es wird damit sicher­ge­stellt, dass sich der flächen­de­ckende Ausbau von Windkraft­an­la­gen einzel­wirt­schaft­lich rentiert – auch wenn die relevan­ten ökono­mi­schen und ökolo­gi­schen Parame­ter noch so deutlich dagegen sprechen. Höhere “Inves­ti­ti­ons­kos­ten” ergeben sich beispiels­weise dadurch, dass “im unteren Bereich des Inter­valls” regel­mä­ßig in großem Stil Wald gerodet werden muss.

Diese Vorschrift leistet dem rücksichts‑, plan‑, und sinnlo­sen Ausbau von Windkraft­an­la­gen weite­ren Vorschub. Die im “neuen” EEG einge­führte “Decke­lung” des Zubaus wirkt dem nur auf dem Papier entge­gen, da sie bewusst lax gehal­ten ist, wie das Minis­te­rium erklärt:

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Der diesem Geset­zes­werk zugrunde liegende Gedanke ist offen­bar, dass ein über die Fläche Deutsch­lands möglichst gleich­mä­ßi­ger Zubau von Windkraft­an­la­gen tenden­zi­ell zu einer Glättung der Einspei­se­leis­tung führt. Diese Annahme wider­spricht einem funda­men­ta­len Gesetz der mathe­ma­ti­schen Statis­tik. Die Schwan­kun­gen werden durch diesen gesetz­lich festge­leg­ten Ausbau nicht abneh­men, sondern steigen!

Mit dieser (natur)gesetzlich deter­mi­nier­ten Zunahme der Stochas­tik wird zwangs­läu­fig auch häufi­ger der Fall eintre­ten,  dass Windkraft­an­la­gen abgere­gelt werden müssen. Der “Zappel­strom” kann nicht gebän­digt werden. Den Windstrom­pro­du­zen­ten kann dieses unwei­ger­lich an Schärfe zuneh­mende Problem weiter­hin egal sein: Die Garan­tie der Vergü­tung nicht nutzba­ren Stroms bleibt erhalten.

Im “alten” EEG regelte dies § 12:

Härtefall alt

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Im “neuen” EEG nimmt § 15 den “Müllpro­du­zen­ten” jede Sorge:

Härtefall neu

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Im Klartext: Wir alle werden weiter­hin dafür bezah­len, dass Windkraft­an­la­gen Strom produ­zie­ren, den niemand haben will. Dies wird in Zukunft immer häufi­ger der Fall sein.

Will man etwas Positi­ves am “neuen” EEG erken­nen, so bietet sich die zaghafte Reduzie­rung der Vergü­tung der Biomas­se­sub­ven­tio­nen an. Auch hier war die  einschlä­gige Lobby zwar sehr erfolg­reich und konnte diverse Ausnah­men und Übergangs­fris­ten erkämp­fen – die Richtung der Reform stimmt jedoch.

Eine grund­sätz­lich richtige Richtungs­ent­schei­dung lässt sich auch hinter der im “neuen” EEG verwen­de­ten Rheto­rik zur “Direkt­ver­mark­tung” und zu künfti­gen “Ausschrei­bungs­mo­del­len” vermuten.

Tatsäch­lich gilt diese im Grund­satz verpflich­tende Direkt­ver­mark­tung jedoch erst für Anlagen, die ab 2017 gebaut werden und ist überdies eine ziemli­che Farce: Statt einer fixen Vergü­tung wird den Zufalls­strom-Produ­zen­ten eine sogenannte Markt­prä­mie gezahlt, die das Markt­ri­siko praktisch elimi­niert.

Für die Zukunft ist vage angedacht, die Förder­höhe über Ausschrei­bun­gen zu bestim­men. Dies klingt zumin­dest nach etwas Wettbe­werb und erzeugt bei den Profi­teu­ren des Subven­ti­ons­sys­tems offen­bar Nervo­si­tät. Was im Magazin “neue Energie”  als Sorge formu­liert ist, gibt jeden­falls Hoffnung:

Ausschreibungsmodelle

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Dass Subven­ti­ons­rit­ter in ihrem Aktions­feld einge­schränkt werden und der Süden und das Binnen­land womög­lich verschont blieben, scheint jedoch nicht der Absicht des Gesetz­ge­bers zu entspre­chen. Vorsorg­lich erklärt dieser nämlich, dass qua Auschrei­bungs­de­sign eine “breite Akteurs­viel­falt” gewähr­leis­tet sein muss: 

Ausschreibungsmodelle2

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Im Klartext: Das Subven­ti­ons­sys­tem soll allen zugäng­lich, die Lizenz zum Gelddru­cken gültig bleiben.

Fazit:

Das “neue” EEG sichert auf Ebene der Länder und Kommu­nen die finan­zi­elle Grund­lage für impli­zite Kriegs­er­klä­run­gen gegen die Menschen und die Natur.

R2

Wer Nachteile nicht unter­strei­chen sondern strei­chen will, muss zwei Zeilen oberhalb ansetzen.

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