Im Juli 2014 wurde das “neue” EEG endgültig vom Bundestag beschlossen. VERNUNFTKRAFT. hatte sich bei der Verbändeanhörung engagiert. Im Rahmen der Aktion Volk sucht Vertreter schrieben Bürgerinitiativen 474 Briefe an die Abgeordneten ihres Wahlkreises, um diese auf eklatante Fehler dieses Gesetzes aufmerksam zu machen. Diesen finanziell nicht am EEG interessierten, sondern um die Natur und unser Land besorgten Bürgern ging es nicht wesentlich anders als den Wirtschaftsweisen, der Monopolkommission, einer Expertenkommission des Bundestages und dem Normenkontrollrat: Ihre Argumente spielten bei der parlamentarischen Entscheidung keine Rolle.
Die Öffentlichkeitsarbeit des für die EEG-Reform zuständigen Ministeriums lässt nun verkünden, man habe mit der EEG-Reform die Nachteile der Energiewende gestrichen. Im Bezug zur Realität verhält sich diese Verkündung wie folgt:
Zentraler Nachteil der Energiewendepolitik ist die marktwidrige Förderung von Zufallsstrom. Aus unserer Sicht ist dabei die Subventionierung des Windkraftausbaus besonders gravierend.
Das “alte” EEG regelte dies in § 29:
Das “neue” EEG regelt dies in § 47:
Die absurde Systematik der verlängerten Anfangsvergütung bleibt im Grundsatz erhalten.
Eine Mindestanforderung an die Windhöffigkeit von Anlagenstandorten stellt das Gesetz nicht.
Die Grundvergütung wurde nicht gesenkt, sondern erhöht.
Begründet wird dies damit, dass der ehemalige Systemdienstleistungsbonus nun in den Grundwert integriert ist. Unterlassen wurde jedoch offenbar die im “alten” Gesetz vorgesehene automatische zeitabhängige Degression der Vergütung. Die Anfangsvergütung wurde ebenfalls nur marginal gesenkt.
Die Verlängerung der Anfangsvergütung wurde nun noch komplexer gestaltet und die ökonomische und ökologische Absurdität dabei noch akzentuiert: Der Grundsatz “je schlechter der Standort, desto höher die Subvention” wurde bekräftigt. Im letzten Referentenentwurf zum “neuen” EEG findet man dies erläutert und bebildert.
Wenn man die Grafik von rechts nach links liest, wird dies augenscheinlich. Unterhalb einer “Standortgüte” von 100% des Referenzertrags steigt die durchschnittliche Vergütung nochmals stärker an. Begründend liest man dazu, dass damit “die erschwerten Investitionsbedingungen” an den schlechteren Standorten berücksichtigt werden sollen:
Es wird damit sichergestellt, dass sich der flächendeckende Ausbau von Windkraftanlagen einzelwirtschaftlich rentiert – auch wenn die relevanten ökonomischen und ökologischen Parameter noch so deutlich dagegen sprechen. Höhere “Investitionskosten” ergeben sich beispielsweise dadurch, dass “im unteren Bereich des Intervalls” regelmäßig in großem Stil Wald gerodet werden muss.
Diese Vorschrift leistet dem rücksichts‑, plan‑, und sinnlosen Ausbau von Windkraftanlagen weiteren Vorschub. Die im “neuen” EEG eingeführte “Deckelung” des Zubaus wirkt dem nur auf dem Papier entgegen, da sie bewusst lax gehalten ist, wie das Ministerium erklärt:
Der diesem Gesetzeswerk zugrunde liegende Gedanke ist offenbar, dass ein über die Fläche Deutschlands möglichst gleichmäßiger Zubau von Windkraftanlagen tendenziell zu einer Glättung der Einspeiseleistung führt. Diese Annahme widerspricht einem fundamentalen Gesetz der mathematischen Statistik. Die Schwankungen werden durch diesen gesetzlich festgelegten Ausbau nicht abnehmen, sondern steigen!
Mit dieser (natur)gesetzlich determinierten Zunahme der Stochastik wird zwangsläufig auch häufiger der Fall eintreten, dass Windkraftanlagen abgeregelt werden müssen. Der “Zappelstrom” kann nicht gebändigt werden. Den Windstromproduzenten kann dieses unweigerlich an Schärfe zunehmende Problem weiterhin egal sein: Die Garantie der Vergütung nicht nutzbaren Stroms bleibt erhalten.
Im “alten” EEG regelte dies § 12:
Im “neuen” EEG nimmt § 15 den “Müllproduzenten” jede Sorge:
Im Klartext: Wir alle werden weiterhin dafür bezahlen, dass Windkraftanlagen Strom produzieren, den niemand haben will. Dies wird in Zukunft immer häufiger der Fall sein.
Will man etwas Positives am “neuen” EEG erkennen, so bietet sich die zaghafte Reduzierung der Vergütung der Biomassesubventionen an. Auch hier war die einschlägige Lobby zwar sehr erfolgreich und konnte diverse Ausnahmen und Übergangsfristen erkämpfen – die Richtung der Reform stimmt jedoch.
Eine grundsätzlich richtige Richtungsentscheidung lässt sich auch hinter der im “neuen” EEG verwendeten Rhetorik zur “Direktvermarktung” und zu künftigen “Ausschreibungsmodellen” vermuten.
Tatsächlich gilt diese im Grundsatz verpflichtende Direktvermarktung jedoch erst für Anlagen, die ab 2017 gebaut werden und ist überdies eine ziemliche Farce: Statt einer fixen Vergütung wird den Zufallsstrom-Produzenten eine sogenannte Marktprämie gezahlt, die das Marktrisiko praktisch eliminiert.
Für die Zukunft ist vage angedacht, die Förderhöhe über Ausschreibungen zu bestimmen. Dies klingt zumindest nach etwas Wettbewerb und erzeugt bei den Profiteuren des Subventionssystems offenbar Nervosität. Was im Magazin “neue Energie” als Sorge formuliert ist, gibt jedenfalls Hoffnung:
Dass Subventionsritter in ihrem Aktionsfeld eingeschränkt werden und der Süden und das Binnenland womöglich verschont blieben, scheint jedoch nicht der Absicht des Gesetzgebers zu entsprechen. Vorsorglich erklärt dieser nämlich, dass qua Auschreibungsdesign eine “breite Akteursvielfalt” gewährleistet sein muss:
Im Klartext: Das Subventionssystem soll allen zugänglich, die Lizenz zum Gelddrucken gültig bleiben.
Fazit:
Das “neue” EEG sichert auf Ebene der Länder und Kommunen die finanzielle Grundlage für implizite Kriegserklärungen gegen die Menschen und die Natur.