Einspruch!

Am 13. Septem­ber 2019 veröf­fent­lichte die Frank­fur­ter Allge­meine Zeitung den exklu­si­ven Einspruch eines renom­mier­ten Verfas­sungs­recht­lers zur gegen­wär­ti­gen und geplan­ten Windkraftpolitik:

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Den vollstän­di­gen Text finden Sie auch hier.

Herr Profes­sor Murswiek wieder­holt und stärkt damit die Argumen­ta­ti­ons­li­nie des vernunft­kräf­ti­gen Rechts­an­walts Norbert Große Hündfeld aus Münster.

Jener hatte diese kurz zuvor beim 5. Windkraft­fo­rum der thürin­gi­schen CDU in Rückers­dorf ausführ­lich vorgetragen.

Mit einem Klick gelan­gen Sie zur Aufzeich­nung – Herr Große Hündfeld ist ab Min. 56:30 zu hören.

Unser thürin­gi­scher Landes­ver­band infor­mierte die Öffent­lich­keit darüber mit diesem Text:

  

Presse­mit­tei­lung des

Thürin­ger Landes­ver­ban­des Energie­wende mit Vernunft e. V.


Auf dem „5. Windkraft­fo­rum“ der CDU Landtags­frak­tion in Thürin­gen am 09.09.2019 hat das Mitglied von VERNUNFT­KRAFT Berlin e. V., Rechts­an­walt Norbert Große Hündfeld aus Münster (www.gegenwind-greven.de), 2 Thesen aufgestellt:

1. Grund­flä­chen in Staats­fors­ten können nicht rechts­wirk­sam zum Bau eines Windparks verpach­tet werden. 

2. Windener­gie­an­la­gen sind keine privi­le­gier­ten Bauvor­ha­ben gemäß § 35 BauGB im Außen-bereich. Sie dürfen nur dort errich­tet werden, wo eine Gemeinde als Träge­rin der verfas­sungs-recht­lich geschütz­ten Planungs­ho­heit mit einem Bebau­ungs­plan Baurecht geschaf­fen hat.

Der Anwalt der Gegen­wind Bürger­initia­ti­ven stellt die Thesen mit dem Argument aus Artikel 20a GG zur Debatte: Der Staat muss die natür­li­chen Lebens­grund­la­gen und die Tiere schüt­zen. Er darf nicht durch den Bau von immer mehr Anlagen der Windin­dus­trie zerstö­ren (töten), was zu schüt­zen die Verfas­sung in Art. 20a GG von ihm verlangt.

Zur Begrün­dung führte er aus:

Die in der BauGB-Novelle vom 30.07.1996 beschlos­sene Privi­le­gie­rung der Windkraft im Außen­be­reich ist wegen der Missach­tung des Schutz­ge­bo­tes in Art. 20a GG nicht wirksam gewor­den, und staats­ei­gene Forst­flä­chen müssen gemäß §2 Abs. 4 Bundes­na­tur­schutz­ge­setz vorbild­lich zur Verwirk­li­chung der Zwecke des Natur­schut­zes und der Landschafts­pflege bewirt­schaf­tet werden. Ihre Verpach­tung zum Zwecke der Rodung und Bebau­ung verstößt gegen Art 20a GG in Verbin­dung mit §2 Bundes­na­tur­schutz­ge­setz.“

Die anwesen­den Vertre­ter der Windin­dus­trie gingen auf die Auffor­de­rung, über die Richtig­keit dieser These zu debat­tie­ren, nicht ein.

Der Gegen­wind-Anwalt schlug eine Verein­ba­rung vor:

Gemein­sam solle man die Bundes­jus­tiz­mi­nis­te­rin, Frau Lambrecht, auffor­dern, zu prüfen, ob ein vorge­se­he­ner Gesetz­ent­wurf zur Forcie­rung des Windener­gie­an­la­gen­baus mit dem Schutz­auf­trag der Verfas­sung verein­bar ist.

Wir haben Frau Lambrecht am 25.06.2019 in einer Grußadresse zu ihrer Ernen­nung als Justiz­mi­nis­te­rin auf die Pflicht zur Prüfung hinge­wie­sen. Sie hat uns bis heute nicht geant­wor­tet. Die Kennt­nis, was das Ergeb­nis dieser pflicht­ge­mä­ßen Prüfung ergibt, ist auch für die Windin­dus­trie von größter Bedeu­tung.

Auch dieser Vorschlag wurde von den Vertre­tern der Windin­dus­trie abgelehnt. Norbert Große Hündfeld appel­lierte darauf­hin an alle Anwesenden:

Wir alle sind Bürger des Rechts­staats, wir alle müssen den Staat fragen, wie es um die Verein­bar­keit von Natur­schutz und Verfas­sung im Hinblick auf das Schutz­ge­bot in Art. 20a GG beim Ausbau der 

Windener­gie steht.“ 

Der Thürin­gi­sche Landes­ver­band Energie­wende mit Vernunft fordert im Namen von VERNUNFT­KRAFT Berlin und allen Gegenwind-Bürgerinitiativen:

Die Justiz­mi­nis­te­rin muss den Abgeord­ne­ten im Bundes­tag und uns Bürgern nachvoll­zieh­bar erklä­ren, ob es mit dem Grund­ge­setz verein­bar ist, den Ausbau der Windkraft weiter zu fördern und damit zu zerstö­ren, was geschützt werden muss. 

Immer mehr Menschen verste­hen, dass der Windkraft­aus­bau schon jetzt enormen Schaden an Mensch und Natur anrich­tet, aber den verspro­che­nen Nutzen (Senkung der globa­len CO2-Emissio­nen) nicht erbringt (siehe dazu ausführ­li­che Darstel­lung in „Grund­satz­fra­gen Windener­gie“). Dies konnte bisher weder von der Bundes­re­gie­rung noch den Befür­wor­tern der Windener­gie wider­legt werden.

Allen Initia­ti­ven wird empfoh­len, die jeweils manda­tier­ten Bundes­tags­ab­ge­ord­ne­ten ihrer Region zu bitten, folgende Frage an die Bundes­jus­tiz­mi­nis­te­rin zu richten:

Darf der Staat, dem mit Artikel 20a GG der Schutz der natür­li­chen Lebens­grund­la­gen und der Tiere als Staats­ziel zu einer Plicht gemacht worden ist, die auch von der Gesetz­ge­bung erfüllt werden muss, mit dem Bau von immer mehr Windener­gie­an­la­gen zerstö­ren, was er schüt­zen muss? Ist eine gesetz­li­che Regelung, die eine Forcie­rung des Anlagen­baus bezweckt, mit dem Schutz­ge­bot in Art. 20a GG verein­bar? Hat ein sorgfäl­ti­ger Abwägungs­pro­zess stattgefunden?“ 

Der Vorstand

   

VERNUNFTKRAFT. dankt

  • dem aktiven Westfa­len für das unermüd­li­che Verbrei­ten seiner juris­ti­schen Expertise,
  • den Mitstrei­tern aus Thürin­gen für ihr pausen­lo­ses Werben für eine mensch- und natur­ver­träg­li­che Energie­po­li­tik sowie
  • den Ausrich­tern des Forums für ihren wertvol­len Beitrag zur Debattenkultur.

Bereits bei frühe­ren Gelegen­hei­ten (bspw. 2016) hatte sich die thürin­gi­sche CDU diskus­si­ons­freu­dig gezeigt. 

Zu dem von RA Große Hündfeld sowie Prof. Dr. Murswiek kriti­sier­ten Abwägungs­de­fi­zit i.S.d. Art. 20a GG verwei­sen wir ergän­zend auf den Hinter­grund-Text zum Thema Natur­schutz in unserem Fahrplan für Akzep­tanz

Mögen sich recht­schaf­fene Volks­ver­tre­ter und Regie­rungs­mit­glie­der über die Rechts­lage infor­mie­ren bzw. die angesto­ßene Debatte aufgreifen. 

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