Am 13. September 2019 veröffentlichte die Frankfurter Allgemeine Zeitung den exklusiven Einspruch eines renommierten Verfassungsrechtlers zur gegenwärtigen und geplanten Windkraftpolitik:
Den vollständigen Text finden Sie auch hier.
Herr Professor Murswiek wiederholt und stärkt damit die Argumentationslinie des vernunftkräftigen Rechtsanwalts Norbert Große Hündfeld aus Münster.
Jener hatte diese kurz zuvor beim 5. Windkraftforum der thüringischen CDU in Rückersdorf ausführlich vorgetragen.
Unser thüringischer Landesverband informierte die Öffentlichkeit darüber mit diesem Text:
Pressemitteilung des Thüringer Landesverbandes Energiewende mit Vernunft e. V. Auf dem „5. Windkraftforum“ der CDU Landtagsfraktion in Thüringen am 09.09.2019 hat das Mitglied von VERNUNFTKRAFT Berlin e. V., Rechtsanwalt Norbert Große Hündfeld aus Münster (www.gegenwind-greven.de), 2 Thesen aufgestellt: 1. Grundflächen in Staatsforsten können nicht rechtswirksam zum Bau eines Windparks verpachtet werden. 2. Windenergieanlagen sind keine privilegierten Bauvorhaben gemäß § 35 BauGB im Außen-bereich. Sie dürfen nur dort errichtet werden, wo eine Gemeinde als Trägerin der verfassungs-rechtlich geschützten Planungshoheit mit einem Bebauungsplan Baurecht geschaffen hat. Der Anwalt der Gegenwind Bürgerinitiativen stellt die Thesen mit dem Argument aus Artikel 20a GG zur Debatte: Der Staat muss die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere schützen. Er darf nicht durch den Bau von immer mehr Anlagen der Windindustrie zerstören (töten), was zu schützen die Verfassung in Art. 20a GG von ihm verlangt. Zur Begründung führte er aus: „Die in der BauGB-Novelle vom 30.07.1996 beschlossene Privilegierung der Windkraft im Außenbereich ist wegen der Missachtung des Schutzgebotes in Art. 20a GG nicht wirksam geworden, und staatseigene Forstflächen müssen gemäß §2 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz vorbildlich zur Verwirklichung der Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege bewirtschaftet werden. Ihre Verpachtung zum Zwecke der Rodung und Bebauung verstößt gegen Art 20a GG in Verbindung mit §2 Bundesnaturschutzgesetz.“ Die anwesenden Vertreter der Windindustrie gingen auf die Aufforderung, über die Richtigkeit dieser These zu debattieren, nicht ein. Der Gegenwind-Anwalt schlug eine Vereinbarung vor: Gemeinsam solle man die Bundesjustizministerin, Frau Lambrecht, auffordern, zu prüfen, ob ein vorgesehener Gesetzentwurf zur Forcierung des Windenergieanlagenbaus mit dem Schutzauftrag der Verfassung vereinbar ist. „Wir haben Frau Lambrecht am 25.06.2019 in einer Grußadresse zu ihrer Ernennung als Justizministerin auf die Pflicht zur Prüfung hingewiesen. Sie hat uns bis heute nicht geantwortet. Die Kenntnis, was das Ergebnis dieser pflichtgemäßen Prüfung ergibt, ist auch für die Windindustrie von größter Bedeutung.“ Auch dieser Vorschlag wurde von den Vertretern der Windindustrie abgelehnt. Norbert Große Hündfeld appellierte daraufhin an alle Anwesenden: „Wir alle sind Bürger des Rechtsstaats, wir alle müssen den Staat fragen, wie es um die Vereinbarkeit von Naturschutz und Verfassung im Hinblick auf das Schutzgebot in Art. 20a GG beim Ausbau der Windenergie steht.“ Der Thüringische Landesverband Energiewende mit Vernunft fordert im Namen von VERNUNFTKRAFT Berlin und allen Gegenwind-Bürgerinitiativen: Die Justizministerin muss den Abgeordneten im Bundestag und uns Bürgern nachvollziehbar erklären, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, den Ausbau der Windkraft weiter zu fördern und damit zu zerstören, was geschützt werden muss. Immer mehr Menschen verstehen, dass der Windkraftausbau schon jetzt enormen Schaden an Mensch und Natur anrichtet, aber den versprochenen Nutzen (Senkung der globalen CO2-Emissionen) nicht erbringt (siehe dazu ausführliche Darstellung in „Grundsatzfragen Windenergie“). Dies konnte bisher weder von der Bundesregierung noch den Befürwortern der Windenergie widerlegt werden. Allen Initiativen wird empfohlen, die jeweils mandatierten Bundestagsabgeordneten ihrer Region zu bitten, folgende Frage an die Bundesjustizministerin zu richten: „Darf der Staat, dem mit Artikel 20a GG der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere als Staatsziel zu einer Plicht gemacht worden ist, die auch von der Gesetzgebung erfüllt werden muss, mit dem Bau von immer mehr Windenergieanlagen zerstören, was er schützen muss? Ist eine gesetzliche Regelung, die eine Forcierung des Anlagenbaus bezweckt, mit dem Schutzgebot in Art. 20a GG vereinbar? Hat ein sorgfältiger Abwägungsprozess stattgefunden?“ Der Vorstand |
VERNUNFTKRAFT. dankt
- dem aktiven Westfalen für das unermüdliche Verbreiten seiner juristischen Expertise,
- den Mitstreitern aus Thüringen für ihr pausenloses Werben für eine mensch- und naturverträgliche Energiepolitik sowie
- den Ausrichtern des Forums für ihren wertvollen Beitrag zur Debattenkultur.
Bereits bei früheren Gelegenheiten (bspw. 2016) hatte sich die thüringische CDU diskussionsfreudig gezeigt.
Zu dem von RA Große Hündfeld sowie Prof. Dr. Murswiek kritisierten Abwägungsdefizit i.S.d. Art. 20a GG verweisen wir ergänzend auf den Hintergrund-Text zum Thema Naturschutz in unserem Fahrplan für Akzeptanz.
Mögen sich rechtschaffene Volksvertreter und Regierungsmitglieder über die Rechtslage informieren bzw. die angestoßene Debatte aufgreifen.