Wir fordern Naturschutz

 


VERANTWOR­TUNG-NATURSCHUTZ-GESUNDHEIT-FAIRNESS-SERIOSITÄT


 

Das Problem

Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grund­lage für Leben und Gesund­heit des Menschen zu schützen. 

Dies verlan­gen nicht nur wir Bürger, die wir uns als Teil der Umwelt begrei­fen. Dies verlangt ebenso § 1 des Bundes­na­tur­schutz­ge­set­zes, der es Wert ist, hier in Gänze zitiert zu werden. 

(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grund­lage für Leben und Gesund­heit des Menschen auch in Verant­wor­tung für die künfti­gen Genera­tio­nen im besie­del­ten und unbesie­del­ten Bereich nach Maßgabe der nachfol­gen­den Absätze so zu schüt­zen, dass

1. die biolo­gi­sche Vielfalt

2. die Leistungs- und Funkti­ons­fä­hig­keit des Natur­haus­halts einschließ­lich der Regene­ra­ti­ons­fä­hig­keit und nachhal­ti­gen Nutzungs­fä­hig­keit der Natur­gü­ter sowie

3. die Vielfalt, Eigen­art und Schön­heit sowie der Erholungs­wert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwick­lung und, soweit erfor­der­lich, die Wieder­her­stel­lung von Natur und Landschaft (allge­mei­ner Grundsatz).

(2) Zur dauer­haf­ten Siche­rung der biolo­gi­schen Vielfalt sind entspre­chend dem jewei­li­gen Gefähr­dungs­grad insbesondere

1. lebens­fä­hige Popula­tio­nen wild leben­der Tiere und Pflan­zen einschließ­lich ihrer Lebens­stät­ten zu erhal­ten und der Austausch zwischen den Popula­tio­nen sowie Wande­run­gen und Wieder­be­sie­de­lun­gen zu ermöglichen,

2. Gefähr­dun­gen von natür­lich vorkom­men­den Ökosys­te­men, Bioto­pen und Arten entgegenzuwirken,

3. Lebens­ge­mein­schaf­ten und Biotope mit ihren struk­tu­rel­len und geogra­fi­schen Eigen­hei­ten in einer reprä­sen­ta­ti­ven Vertei­lung zu erhal­ten; bestimmte Landschafts­teile sollen der natür­li­chen Dynamik überlas­sen bleiben.

(3) Zur dauer­haf­ten Siche­rung der Leistungs- und Funkti­ons­fä­hig­keit des Natur­haus­halts sind insbesondere

1. die räumlich abgrenz­ba­ren Teile seines Wirkungs­ge­fü­ges im Hinblick auf die prägen­den biolo­gi­schen Funktio­nen, Stoff- und Energie­flüsse sowie landschaft­li­chen Struk­tu­ren zu schüt­zen; Natur­gü­ter, die sich nicht erneu­ern, sind sparsam und schonend zu nutzen; sich erneu­ernde Natur­gü­ter dürfen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfü­gung stehen

2. Böden so zu erhal­ten, dass sie ihre Funktion im Natur­haus­halt erfül­len können; nicht mehr genutzte versie­gelte Flächen sind zu renatu­rie­ren, oder, soweit eine Entsie­ge­lung nicht möglich oder nicht zumut­bar ist, der natür­li­chen Entwick­lung zu überlassen,

3. Meeres- und Binnen­ge­wäs­ser vor Beein­träch­ti­gun­gen zu bewah­ren und ihre natür­li­che Selbst­rei­ni­gungs­fä­hig­keit und Dynamik zu erhal­ten; dies gilt insbe­son­dere für natür­li­che und natur­nahe Gewäs­ser einschließ­lich ihrer Ufer, Auen und sonsti­gen Rückhal­te­flä­chen; Hochwas­ser­schutz hat auch durch natür­li­che oder natur­nahe Maßnah­men zu erfol­gen; für den vorsor­gen­den Grund­was­ser­schutz sowie für einen ausge­gli­che­nen Nieder­schlags-Abfluss­haus­halt ist auch durch Maßnah­men des Natur­schut­zes und der Landschafts­pflege Sorge zu tragen,

4. Luft und Klima auch durch Maßnah­men des Natur­schut­zes und der Landschafts­pflege zu schüt­zen; dies gilt insbe­son­dere für Flächen mit günsti­ger lufthy­gie­ni­scher oder klima­ti­scher Wirkung wie Frisch- und Kaltluft­ent­ste­hungs­ge­biete oder Luftaus­tausch­bah­nen; dem Aufbau einer nachhal­ti­gen Energie­ver­sor­gung insbe­son­dere durch zuneh­mende Nutzung erneu­er­ba­rer Energien kommt eine beson­dere Bedeu­tung zu,

5. wild lebende Tiere und Pflan­zen, ihre Lebens­ge­mein­schaf­ten sowie ihre Biotope und Lebens­stät­ten auch im Hinblick auf ihre jewei­li­gen Funktio­nen im Natur­haus­halt zu erhal­ten,

6. der Entwick­lung sich selbst regulie­ren­der Ökosys­teme auf hierfür geeig­ne­ten Flächen Raum und Zeit zu geben.

(4) Zur dauer­haf­ten Siche­rung der Vielfalt, Eigen­art und Schön­heit sowie des Erholungs­wer­tes von Natur und Landschaft sind insbesondere

1. Natur­land­schaf­ten und histo­risch gewach­sene Kultur­land­schaf­ten, auch mit ihren Kultur‑, Bau- und Boden­denk­mä­lern, vor Verun­stal­tung, Zersie­de­lung und sonsti­gen Beein­träch­ti­gun­gen zu bewah­ren,

2. zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaf­fen­heit und Lage geeig­nete Flächen vor allem im besie­del­ten und siedlungs­na­hen Bereich zu schüt­zen und zugäng­lich zu machen.

(5) Großflä­chige, weitge­hend unzer­schnit­tene Landschafts­räume sind vor weite­rer Zerschnei­dung zu bewah­ren. Die erneute Inanspruch­nahme bereits bebau­ter Flächen sowie die Bebau­ung unbebau­ter Flächen im beplan­ten und unbeplan­ten Innen­be­reich, soweit sie nicht für Grünflä­chen vorge­se­hen sind, hat Vorrang vor der Inanspruch­nahme von Freiflä­chen im Außen­be­reich. Verkehrs­wege, Energie­lei­tun­gen und ähnli­che Vorha­ben sollen landschafts­ge­recht geführt, gestal­tet und so gebün­delt werden, dass die Zerschnei­dung und die Inanspruch­nahme der Landschaft sowie Beein­träch­ti­gun­gen des Natur­haus­halts vermie­den oder so gering wie möglich gehal­ten werden. Beim Aufsu­chen und bei der Gewin­nung von Boden­schät­zen, bei Abgra­bun­gen und Aufschüt­tun­gen sind dauernde Schäden des Natur­haus­halts und Zerstö­run­gen wertvol­ler Landschafts­teile zu vermei­den; unver­meid­bare Beein­träch­ti­gun­gen von Natur und Landschaft sind insbe­son­dere durch Förde­rung natür­li­cher Sukzes­sion, Renatu­rie­rung, natur­nahe Gestal­tung, Wieder­nutz­bar­ma­chung oder Rekul­ti­vie­rung auszu­glei­chen oder zu mindern.

(6)Freiräume im besie­del­ten und siedlungs­na­hen Bereich einschließ­lich ihrer Bestand­teile, wie Parkan­la­gen, großflä­chige Grünan­la­gen und Grünzüge, Wälder und Waldrän­der, Bäume und Gehölz­struk­tu­ren, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzo­nen und Auenbe­rei­chen, stehende Gewäs­ser, Natur­er­fah­rungs­räume sowie garten­bau- und landwirt­schaft­lich genutzte Flächen, sind zu erhal­ten und dort, wo sie nicht in ausrei­chen­dem Maße vorhan­den sind, neu zu schaffen.

Die hier definier­ten Aufga­ben konnten dank jahrzehn­te­lan­ger Bemühun­gen engagier­ter Bürger und Politi­ker in Deutsch­land bisher sehr gut erfüllt werden.

Obwohl Deutsch­land ein dicht­be­sie­del­tes Indus­trie­land ist, dessen Bevöl­ke­rung einen sehr hohen materi­el­len Lebens­stan­dard genießt, sind bei uns immer noch verhält­nis­mä­ßig viele und große natur­nahe Lebens­räume und Kultur­land­schaf­ten vorhan­den. Zu diesen ökolo­gisch extrem wertvol­len Rückzugs­räu­men für Pflan­zen Tiere und Menschen zählen unter anderem Naturschutz‑, Landschafts­schutz­ge­biete, Biosphä­ren­re­ser­vate und Natur­parks, die oftmals integrale Bestand­teile europäi­scher Verbund­sys­teme sind und vielfach Waldge­biete umfas­sen. Wald macht ungefähr ein Drittel der Fläche Deutsch­lands aus und erfüllt unver­zicht­bare Funktio­nen für Stoff­kreis­läufe und die Luftrein­hal­tung. Waldschutz ist Daseins­vor­sorge. Nicht von ungefähr hat das Prinzip der Nachhal­tig­keit hier seinen Ursprung. 

Die Errun­gen­schaf­ten jahrzehn­te­lan­ger Natur­schutz­be­mü­hun­gen werden durch den Windkraft­aus­bau konter­ka­riert. Aufgrund ihrer schie­ren Anzahl haben Windkraft­an­la­gen einen immensen Flächenbedarf.

Wollte man allein 40% des derzei­ti­gen Energie­be­darfs mit Windkraft decken, müsste Deutsch­land praktisch flächen­de­ckend mit Anlagen bestückt werden. Bereits auf dem Weg zu diesem unerreich­ba­ren Ziel geraten Schutz­ge­biete zuneh­mend unter Druck. Insbe­son­dere deshalb, weil die Windkraft-Subven­tio­nen (genauer: EEG-Zahlun­gen) von vielen Kommu­nal­po­li­ti­kern als verlo­ckende Einnah­men gesehen werden. Die Schlag­zeile “Ohne Wunden in der Natur geht es nicht” mit der die Windkraft­in­dus­tria­li­sie­rung eines Hot-Spots der biolo­gi­schen Vielfalt einge­läu­tet wurde, ist sympto­ma­tisch für diese Entwick­lung, die sich in diesen Monaten tausend­fach in Deutsch­land ähnlich abspielt. 

In einigen deutschen Bundes­län­dern sind mehrere tausend Windkraft­an­la­gen in Wäldern geplant oder im Bau. Dabei wird pro Anlage rund 1ha Wald zerstört. Jedes andere Verb stellt hier eine unzuläs­sige Beschö­ni­gung dar, denn die Böden werden bis tief ins Erdreich versie­gelt; die ökolo­gi­schen Funktio­nen gehen vollkom­men verlo­ren. Während bis vor kurzem der Bau von Windin­dus­trie­an­la­gen in Wäldern gänzlich unvor­stell­bar war, haben mehrere Bundes­län­der die einschlä­gi­gen Vorschrif­ten nach und nach aufge­ho­ben. In Rhein­land-Pfalz geht der Verrat am Natur­schutz­ge­dan­ken so weit, dass selbst das dreihun­dert Jahre alte forst­wirt­schaft­li­che Prinzip der Nachhal­tig­keit außer Kraft gesetzt wurde. 

Indem Maße, wie natur­nahe Kultur­land­schaf­ten und Wälder zu Indus­trie­zo­nen werden, wird auch die Tierwelt zurück­ge­drängt. Dort, wo gesetz­lich beson­ders geschützte Arten vorkom­men und Pläne zu verei­teln drohen, wird handfeste Umwelt­kri­mi­na­li­tät beför­dert – vergif­tete Vögel und zerstörte Nester sind keine Einzel­fälle. Recht­lich weniger klar unzuläs­sig jedoch mindes­tens moralisch verwerf­li­che Prakti­ken bestehen darin, die Schutz­ge­biete zu reduzie­ren – so ließ der “Energie­wende-Minis­ter” Schles­wig-Holsteins den Schutz des Seead­lers einschrän­ken um der Windin­dus­trie mehr Raum zu geben. 

Die eigent­lich dem Namen nach dem Natur­schutz verpflich­te­tem Organi­sa­tion wie BUND und NABU werden Ihrer Aufgabe in diesen Berei­chen nicht im Gerings­ten gerecht – eigene finan­zi­elle Inter­es­sen und Verqui­ckun­gen mit der Windkraft­lobby stehen dem entgegen.

Neben vielen vernünf­ti­gen und wirklich um das Wohl der Natur bemüh­ten Akteu­ren auf lokalen Ebene bietet der NABU Landes­ver­band Branden­burg eine rühmli­che Ausnahme. Dieser stellt zutref­fend fest: Windkraft­an­la­gen in Wäldern impli­zie­ren gravie­rende ökolo­gi­sche Schäden und sind daher abzulehnen.

Leider gerät der NABU Branden­burg inner­halb der stark mit den Inter­es­sen der Erneu­er­bare Energien Lobby verwo­be­nen Szene der Umwelt­or­ga­ni­sa­tio­nen in Isolie­rung. Die finan­zi­el­len Begehr­lich­kei­ten und ideolo­gi­schen Präfe­ren­zen, die den Windkraft­aus­bau voran­trei­ben (siehe dazu S. 434 ff. des aktuel­len Jahres­gut­ach­tens der Wirtschafts­wei­sen) sind zu stark:

Überall gerät der Natur‑, Landschafts‑, und Arten­schutz unter die (Wind-)räder. Was im Natur­park Vogels­berg geschah, wieder­holt sich ähnlich an ungezähl­ten Orten.

Das muss, das darf nicht sein.

Die Lösung

Wer Natur­schutz ernst nimmt, muss die Natur schützen.

Alle genann­ten Gebiete sind von vornher­ein als Tabuzo­nen für Windkraft­an­la­gen zu bewah­ren. Umwelt­ver­träg­lich­keits­prü­fun­gen sind grund­sätz­lich, unabhän­gig von der geplan­ten Anzahl an Anlagen, durch­zu­füh­ren. Das arten­schutz­recht­li­che Tötungs­ver­bot nach § 44 Abs.1 BNatSchG ist unbedingt einzu­hal­ten. Denn:

Alter­na­tive Energien sind sinnlos, wenn Sie genau das zerstö­ren, was man durch sie schüt­zen will: die Natur. (Reinhold Messner)

 

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