Lärmrichtlinie
Vom 5. August bis zum 2. September 2020 erbat die Europäische Kommission Kommentare zur geplanten Neufassung der Umweltlärmrichtlinie.
VERNUNFTKRAFT. hat der Bitte entsprochen und diesen Kommentar eingebracht:
Die vorgeschlagene Lärmrichtlinie beschäftigt sich mit der technischen Analyse der Auswirkungen von Schienen‑, Flugzeug- und Straßenverkehr und zielt darauf, vor entsprechenden Gesundheitsgefährdungen zu schützen.
Eine sehr wichtige und immer relevanter werdende Quelle von Umweltlärmbelästigungen fehlt aber, nämlich Windenergieanlagen: Rund 100.000 Windenergieanlagen überziehen mittlerweile vornehmlich die ländlichen, bisher von hoher Umwelt- und Lebensqualität gekennzeichneten Regionen der europäischen Union. Ein weiterer Ausbau ist geplant.
Dies stellt nicht nur eine für immer mehr Menschen inakzeptable Industrialisierung von naturnahen Kulturlandschaften dar, sondern impliziert auch ein Eindringen von Schallemittenten in Wohnbereiche und Gegenden, die bisher von Ruhe und der Gesundheit förderlichen Bedingungen geprägt waren. Insbesondere im Bereich des niederfrequenten (nicht hörbaren) Schalls sind die Emissionen von Windkraftanlagen ein zunehmend flächendeckendes Phänomen, das für viele Menschen massive Beeinträchtigungen von Lebensqualität und Gesundheit bedeutet.
Die A‑Bewertung der Schallemissionen von Windenergieanlagen ist aufgrund deren Höhe und Frequenzspektren ungeeignet. Um ein realistischeres Abbild der Emissionen zu erhalten, sind Zuschläge vorzusehen. Prognoseberechnungen für die Schallimmissionen gelten für bodennahe Emittenten. Für Windenergieanlagen mit einer Höhe von 100 bis über 200 Meter gelten andere Ausbreitungsbedingungen. Daher ist der Prognoserechnung mindestens ein Zuschlag von 3 dB(A) zu addieren. Aufgrund der derzeitigen Messmethoden und der rechtlichen Rahmenbedingungen werden Schallemissionen im tieffrequenten Bereich (Infraschall) weder gemessen noch in irgendeiner Form berücksichtigt. Die charakteristischen Frequenzen, die durch die Drehbewegung entstehen, liegen bei 0,2 bis 10 Hz. Solange dieser Frequenzbereich nicht durch entsprechende Regelungen oder Gesetze berücksichtigt wird, ist bei der Emissionsrechnung mindestens ein weiterer Zuschlag von 3 dB(A) vorzunehmen.
Das Ausblenden der Schallemissionen von Windenergieanlage wäre ein schweres Versäumnis. Wir plädieren dringend dafür, dem bekannten Gefährdungspotential Rechnung zu tragen und geeignete Mess- und Prognosemethoden zu etablieren oder zumindest entsprechende Zuschläge vorzusehen.
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