Hier geht es um die Gesundheit
Ihr Einspruch kann helfen
Noch bis zum 20. Januar 2014 können Bürger Änderungswünsche zur geplanten Modifizierung der Industrienorm DIN 45680 einbringen und sich so gegen Gesundheitsschäden durch Infraschall wenden. Diese Industrienorm enthält Grenzwerte für die Planung von Windkraftanlagen und andere Infra- und Tieffrequenzschall-Emittenten. Diese Grenzwerte sind Grundlage für die Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSCHG). Wir empfehlen, niedrigere Grenzwerte zu fordern und dadurch größere Abstände von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung zu erzwingen. Dadurch können aktuelle Planungen immer größerer Windkraftanlagen verhindert werden für den Betrieb bestehender Windkraftanlagen kann ggf. ein Aus erreicht werden.
Als technische Vorschrift zur Messung und Beurteilung tieffrequenter Geräuschimmissionen erfüllt DIN45680 ihre Funktion zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor Gesundheitsgefahren durch Infraschall nicht. Auch im Entwurf zur Neufassung sind nur geringfügige Verbesserungen oder sogar Verschlechterungen des derzeitigen Schutzniveaus zu verzeichnen.
Einsprüche sind jetzt erforderlich, um den Schutz der Gesundheit der betroffenen Anwohner von Windindustrieanlagengebieten zumindest zu verbessern.
Wir bitten Sie, dies noch schnell zu tun, da die Frist zur Stellungnahme abläuft.
Konkrete Informationen dazu haben wir Ihnen (mit Hilfe von Jutta Reichardt und Marco Berandi www.windwahn.de) hier bereitgestellt.
Sie müssen sich dazu als Einsprecher registrieren und können dann allgemein und/oder detailliert Einspruch geltend machen.
Anmeldung als Einsprecher
Die letzte Fassung der DIN ist mitsamt Beiblatt nach kostenfreier Registrierung einzusehen. Darauf sollte man auch unbedingt so konkret wie möglich Bezug nehmen, egal in welcher Form eigentlich, Hauptsache man hat einen guten Ankerpunkt.
Stellungnahmen abgeben kann man entweder direkt per Email an nals@din.de oder über das DIN Norm-Entwurfsportal, alles steht gut erklärt in diesem Leitfaden.
1. Zuerst bei der DIN registrieren – das geht hier.
2. Wer Einsprecher werden will, muss sich Urhebernutzungsrechte von der DIN bestätigen lassen. Das geht für registrierte Benutzer über den Link zur Anmeldung, danach auf der linken Menüleiste „Einsprecher werden“ klicken (steht auch im Leitfaden), dann weiter mit den zwei nachfolgenden Ausdrucken.
3. den Formvordruck für die Einräumung der Urhebernutzungsrechte bekommt man nach Registrierung per E‑Mail, diesen ausdrucken und per Post an die DIN senden. Erst danach kann man mit den Einwänden beginnen!
Den Direktzugriff als angemeldeter Nutzer finden sie hier.
Oder per E‑Mail an: nals@din.de oder per Post.
Die Adresse findet sich auf dem Email-Schreiben des DIN.
Hinweis: Eine Einspruchsverhandlung zieht in die Länge. Wahrscheinlich werden auch dieses Mal einige Einsprüche deshalb gar nicht mehr diskutiert. Der “Trick” ist daher, dass man seinen Einspruch an einem der ersten Kapitel/Teile der DIN und dessen Beiblatt 1 festmacht, denn die ganze Verhandlung folgt der Schrift der Reihe nach. Warum und? Weil es sein könnte, dass in der nächsten Verhandlung mit gewisser Absicht “vorab festgestellt” wird, dass alle Messvorschriften und Auswertungen exakt dieselben sind wie in der Vorversion von 2011, also könnte das Thema u.U. als abgehakt erklärt werden… das Beiblatt ist aber neu. Also, doppelt Verankern! |
Allgemeiner Einspruch
Jeder Einsprecher sollte sich überlegen, welche Aspekte ihm wichtig ist. Eigene Formulierungen helfen dann natürlich auch dabei, dass unsere Forderungen nach Nachbesserung ernst genommen werden. Sofern man nicht gute Argumente gegen die neue Messvorschrift und Auswertung hat, ist es wesentlich besser die DIN grundsätzlicher in Frage zu stellen.
Das könnte z.Bsp. sein:
- Die Frage nach einer fundierten medizinischen Betrachtung, zu den nachweisbaren Wirkungen von nicht auditiv wahrnehmbaren Beeinträchtigungen durch Infraschall.
- Warum sind denn die Anhaltswerte, quasi zulässige Grenzwerte, gegenüber 2011 schon wieder erhöht worden?
- Mit welcher wissenschaftlich haltbaren Begründung überhaupt?
- War denn die vorherige Studie etwa total falsch? Wie konnte so etwas denn nur passieren? Wer garantiert denn, dass wenigstens die neuen Werte korrekt erhoben wurden?
- Wer hat eigentlich in welchem Auftrag die entsprechenden Studien, die zu diesen neuen Anhaltswerten kommt, ausgeführt?
- Sind diese Studien von unabhängiger Seite (wenn ja, wer?) auch auf methodische Korrektheit und statistische Signifikanz geprüft worden?
- Ist dies nachweisbar, kann man/jeder das überprüfen, wie und wo? Oder sind es am Ende etwa nur “ausgewählte” Veröffentlichungen, mehr oder weniger passend zu den Interessen einschlägiger Industrieverbände?”
- In gleicher Weise könnte man auch Fragen, wer von behördlicher Seite diese Studien unterstützt und begleitet hat.
Die DIN45680 ist vom Grundsatz her eine Schutznorm, das Messen und Auswerten ist kein Selbstzweck.
Aus dieser Sicht ist die Frage berechtigt,
- welche Behörde aus den Zuständigkeitsbereichen Gesundheit/Umwelt die neuen Interpretationen der DIN sachlich und formell bewertet hat, bzw.
- wer hier diese Behörden in fachlicher und weisungsberechtiger Weise vertritt.
- ob es unabhängige Untersuchungen von dieser Seite gab? Was sind die Ergebnisse? Wenn nicht, warum? Das Thema ist doch angesichts der Energiewende für die gesamte Bevölkerung von fundamentaler und offensichtlich weitreichender Bedeutung!
Konkrete Argumente
1. Die komplette “Entfernung” der gesonderten Betrachtung tonhaltiger Beeinträchtigungen ist ein eklatanter Verstoß gegen anerkannte wissenschaftliche Prinzipien.
In der noch gültigen 1997er Fassung wird diesen Fällen eine besonders hohe Bedeutung beigemessen, eben weil sie besonders starke Beeinträchtigungen verursachen. Konsequenterweise ist auch ein gesondertes Messverfahren und eine gesonderte Auswertung vorgesehen.
Sinngemäß wird es auch an gleich mehreren Stellen der 1997er DIN sehr deutlich formuliert. Das ist wohl auch logisch, denn irgendwie muss man ja das eigenständige Verfahren begründen. All das ist jetzt zu 100% unter den Teppich gekehrt worden, Töne gibt es also gar nicht mehr.
Diese ungünstige Veränderung war auch schon in der 2011er Fassung enthalten. Diese wurde zwischenzeitlich verworfen, vermutlich aber eher wegen der teilweise sehr gegensätzlichen Interessen verschiedener Industrieverbände.
Faktisch gibt es keinen Unterschied zwischen den DIN 45680 Entwürfen von 2011 und 2013, nur kleinere begriffliche Neusortierungen und die Neuauflage des „Beiblatt 1“ zur Festlegung der Grenzwerte, das war im eigentlichen Normentwurf der DIN45680 von 2011 noch integriert.
In der letzten Einspruchsverhandlung (Berlin, Frühjahr 2012) wurde der Wegfall der Tonhaltigkeit bereits als methodischer Fehler erkannt.
Das scheinheilige Gegenargument bestimmter Industrievertreter ist, dass das neue Verfahren sich viel besser auf das menschliche Hörvermögen beziehe, deswegen sogar noch kritischer in der Bewertung sei. Aber anhand eines Vergleichs von realistisch angenommenen bzw. auchgemessenen Frequenzspektren (mit isolierten Tönen, bzw. “Brummen”) kann leicht gezeigt werden, dass mit der neuen DIN die zumutbaren Belastungen je nach Terzband drastisch steigen werden!
Dieser Vergleich wird gerne als “zu konstruiert” und “unrealistisch” abgetan. Solche Töne wären in der Praxis angeblich immer “rau”, deswegen gebe es in der Praxis auch gar keine einzelnen schmalen Frequenzen im Spektrum und die neuen Messungen würden das ja ohnehin mittels der “Rauheit” berücksichtigen.
Isolierte Töne sind aber prinzipiell bei nahezu jeder technischen Anlage vorhanden, denn sobald ein Teil periodische Bewegungen ausführt erzeugt es Körper- und Luftschall mit exakt dieser Frequenz und ggf. zusätzlich deren harmonischen Vielfachen. Auch durch die folgende Ausbreitung im Boden, Decken, Wänden oder Luft ändert sich daran absolut nichts. Seit 1822 (Jean Baptiste Joseph Fourier) und damit weit vor jeder DIN, ist das ganze zudem exakte und sogar praktisch (!) äußerst bewährte Mathematik. “Rauheit” ist zudem ein völlig sinnloses Gegenargument, denn er bezieht sich ausdrücklich auf schnelle Modulationen der Schall-Amplitude, die hierbei überhaupt nicht zum Tragen kommen.
Fazit:
Mit der Neufassung würde die zumutbare Belastung bei durch technisch Quellen am häufigsten verursachten, tonalen, Störgeräuschen auf einen Stand von vor 1997 zurückfallen. Das ist kein Fortschritt im Interesse der Bürger, sondern eine Beleidigung des gesunden Menschenverstandes.
Daher erscheint das Vorgehen beim DIN schon aus rein wissenschaftlicher Hinsicht unseriös.
2. Definition eines praxistauglichen Messverfahrens und von Anwendungsregeln zur eindeutigen Erfassung und Bewertung mehrerer tieffrequenter Störquellen.
Die gegenwärtige Messvorschrift erfordert implizit, dass in der Messperiode andere, sekundäre Störquellen zeitweise oder vollständig abgeschaltet werden sollten, um eindeutige Rückschlüsse auf die Immission durch die mutmaßlich primäre Störquelle zu erlauben. Die konkrete Situation während der Messung ist somit schon definitionsgemäß nicht realistisch, denn außerhalb der Messperiode liegen eben zusätzliche Störungen vor und tragen auch zur Gesamt-Immission vor Ort bei.
Die Vorgehensweise ist offensichtlich sowohl den Unzulänglichkeiten der bislang zum Einsatz kommenden Messtechnik als auch den gleichermaßen stark vereinfachten Auswertungsmethoden geschuldet. Beispielhaft sei hier nur die sehr grobe Analyse in Form von Terzspektren genannt, die weder eine hinreichend genaue Identifikation bzw. Zuordnung (über genauere Frequenz im Schmalbandspektrum) noch eine akzeptable Charakterisierung von Störquellen erlaubt.
Die bisherige Handhabung dieses Problems innerhalb der DIN 45680 ist deswegen nicht praxistauglich. In Anlehnung zur TA-Lärm könnten hier generelle Abschläge beim Grenzwert bzw. den Anhaltswerten Abhilfe schaffen, wodurchmehrere bzw. verschiedene tieffrequente Störquellen berücksichtigt werden könnten.Damit käme wenigstens einigermaßen zum Ausdruck, dass eine bestimmte Störquelle nicht alleinig den Immissions-Grenzwert ausschöpfen darf.
Dies erscheint auch hinsichtlich der viel diskutierten Energiewende von hoher Bedeutung (oft mehrere LWPs in Nachbarschaft), denn auf den Lärm bezogen werden sich ruhige Wohngebiete anderenfalls faktisch zu Industriegebieten entwickeln und die Akzeptanz der Energiewende wird dadurch neue Tiefstände erreichen.
In Analogie zu Handhabungen bestimmter Fälle innerhalb der TA Lärm ist anzuregen, dass entsprechende Zuschläge bei Feststellung von tieffrequentem Schall erteilt werden, beispielsweise ab Überschreitung eines Eingangskriteriums wie „L_C – L_A größer 15dB“ aus der Vorerhebung.
3. Bezug auf Hör- bzw. Wahrnehmungsschwelle.
Insbesondere im Zusammenhang mit verbreiteten Luftwärmepumpen als Störquellen entstehen schwerwiegende Belästigungen sehr oft schon bereits im Immissions-Grenzbereich der alten DIN 45680 (1997–03), m.a.W. viele Betroffene fühlen sich nicht mehr wohl und erleiden bereits nach relativ kurzer Exposition schwerwiegende körperliche und psychosomatische Symptome, obwohl Messergebnisse bzw. deren Bewertung die Einhaltung gegenwärtiger Grenzwerte belegen. Die besonders stark belästigene Wirkung tieffrequenter Störungen knapp über der Wahrnehmung wird als besonders Merkmal bereits in der DIN 45680 Fassung von 1997 festgestellt
Mit dem Bezug zur Hörschwelle oder Wahrnehmungsschwelle wird daher schon grundsätzlich ein für erhebliche Teile der Bevölkerung weitgehend unzulängliches Kriterium angewendet:
Die Einleitungen sowohl der gegenwärtigen DIN 45680 (1997–03) als auch der des Neuentwurfs (2013–09) zufolge werden schon bei geringfügigen Überschreitungen der Hörschwelle bzw. Wahrnehmungsschwelle erhebliche Belästigungen festgestellt. Im Fall der Hörschwelle bedeutet dies aber nichts anderes, als das 50% der Bevölkerung an dieser Grenze erhebliche Belästigungen ertragen müssen! Selbst bei Zugrundlage der strengeren Wahrnehmungsschwelle sind es noch 10% der Bevölkerung. Eine Schutznorm wie die DIN 45680 wird sicher niemals 100% Teile der Bevölkerung schützen können aber die erhebliche Belästigung von bis zu 10% oder gar 50% der Bevölkerung als „Ziellinie“ bei der DIN 45680 implizit zu markieren erscheint, sehr gelinde ausgedrückt, grotesk.
4. Unterscheidung zwischen Tag- Ruhe und Nachtzeiten (Beiblatt 1 zur DIN, Anhaltwerte-Tabellen 1 und 2) in den Bewertungsmaßstäben
Wissenschaftlich, insbesondere hinsichtlich der psychoakustischen Wirkung, ist diese nicht begründet und scheint willkürlich. Selbst wenn es sich hierbei um eine Anlehnung an die „TA-Lärm“ handelte ist dabei doch die sehr unterschiedliche Wirkung „normalen“ Hörschalls und tieffrequenten Schalls, wie sie noch kurz zuvor in der Einleitung zur DIN 45680 2013-09 besonders betont wurde, in keiner Weise berücksichtigt worden.
5. Beim Vergleich der Entwürfe DIN 45680, 2011-08 und 2013-09 (dort im Beiblatt 1, Teil 3 Anhaltswerte) fällt sofort auf, dass die „Anhaltswerte für maximale gewichtete Schwellenüberschreitung“ (Ü_Dmax bzw. A_0) nochmals erhöht wurden.
Dazu wird merkwürdigerweise keinerlei Erklärung abgegeben, weder auf wissenschaftlicher noch auf anderweitiger Grundlage, kurz ausgedrückt erscheint diese Veränderung völlig willkürlich.
Insgesamt bestätigt und erhärtet sich dadurch erneut der Eindruck, dass diese Zahlen im Sinne einflussreicher Interessenverbände auf Seiten der Geräte- und Anlagenhersteller „passend gemacht“ wurden, weil die vorherigen Ziele nicht besonders einfach bzw. nur mit wirtschaftlichem Mehraufwand erreichbar waren.
Im Beiblatt zur DIN 45680, 2013-09, Anhang B, wird dazu noch ausgeführt, dass die „…Anhaltswerte nicht gesicherte Grenzwerte, sondern empfohlene Werte…“ seien.
Das bedeutet doch nichts anderes, als dass beim Entwurf dieser Schutznorm selbst in der abschließenden Bewertung bzw. im Gesamtresultatnoch nicht einmal eine wissenschaftlich anerkennenswerte Methodik angewandt wurde! Schon die willkürliche Veränderung deutet stark darauf hin, dass eine sachliche Begründung auf Grundlage von seriösen wissenschaftlichen Untersuchungen und Auswertungsstandards „unwichtig“ bzw. unerwünscht geworden ist.
6. Nicht nur die Anhaltswerte selbst wurden zwischen DIN 45680 2011-08 und DIN 45680 2013-09 (dort Beiblatt 1, Teil 3 Anhaltswerte) weiter erhöht, sondern auch die Zahl der sogenannten „seltenen Ereignisse“, auf die diese Norm gar nicht anwendbar sein soll, wurde von 14 Tagen auf nunmehr 18 Tage erhöht.
Immerhin scheint dem NA zwischenzeitlich vermittelt geworden zu sein, dass diese „seltenen Ereignisse“ häufiger als zuvor gedacht auftreten, bzw. gar nicht so „selten“ sind. 5% eines ganzen Jahres sind schon begrifflich nicht mehr als „selten“ einzuordnen. Nach wie vor wird hierzu auch keinerlei Erklärung darüber abgegeben,
- was diese „seltenen Ereignisse“ überhaupt sein sollen und
- was sie konkret auf den Lärmschutz bezogen bedeuten.
Darf es dabei etwa beliebig laut werden, 24 Stunden am Stück in unbegrenzter Lautstärke, oder gleich 18 Tage am Stück, ebenfalls unbegrenzt? An dieser Stelle des Neuentwurfs besteht offensichtlich noch ganz erheblicher Erklärungsbedarf.
7. In gleicher Weise und an gleicher Stelle DIN 45680 2013-09 (dort Beiblatt 1, Teil 3 Anhaltswerte) wurden zudem Ausnahmen für „kurzzeitige Geräuschimmissionen von wenigen Minuten“ erlaubt, die höchstens zweimalig innerhalb einer Stunde (Bezugszeitraum T_B) auftreten dürften. Erst ab dreimaligem Auftreten dieser „kurzzeitige Geräuschimmissionen“ soll die neue DIN 45680 demnach überhaupt angewendet werden!
Hier bleibt alles Wesentliche völlig offen und ungeklärt:
- Was konkret sind diese „kurzzeitige Geräuschimmissionen“, welche Qualität ist gemeint?
- Was sind hier „wenige Minuten“? Sicher mehr als eine, etwa 5, 10 oder 15, oder beliebig ?
- Gibt es hinsichtlich der Immission überhaupt irgendeine Einschränkung für diese „kurzzeitigen“ Zeiträume?
Die Absurdität dieser Ausnahmen offenbart sich beim Gedanken daran, dass mit jeder der zweimaligen „kurzzeitigen Geräuschimmission von wenigen Minuten“ ein ebenso zweimaliges Aufwachen (von wenigen Minuten?) von betroffenen Bürgern in der Nacht erlaubt und faktisch vorprogrammiert wird. Aus der Erfahrung sehr vieler weiterer Betroffener kann dagegen mit Nachdruck bestätigt werden, dass derart gehäufte Aufwachreaktionen binnen kurzer Zeit die Gesundheit ruinieren.
Der Verdacht steht im Raum, dass hier eher Wärmepumpen-Hersteller und Betreiber ihr verständliches Interesse an möglichst laschen Vorgaben für geräuschintensive Einschalt- und Anlaufvorgänge ihrer Anlagen wirksam geltend gemacht haben, als dass hier auch nur einer der schützenswertesten Belange der Bürger berücksicht werden sollte.
Auch hier besteht erheblicher Nachbesserungsbedarf am Entwurf DIN 45680 2013-09 hinsichtlich Definition, Qualität und Quantitäten für diese Ausnahmeregelungen!
8. Die Neufassung der DIN stellt einige LFN-Betroffene besser als andere – das geschieht ohne jegliche wissenschaftliche Grundlage.
Folgende Verfahrensweisen könnten dieses Problem beseitigen:
Die unterschiedliche Bewertungsmethoden zwischen DIN 45680 alt/neu UND die um 5dB reduzierte Vorerhebungs-Schwelle (20dB/15dB) haben zur Folge, dass breitbandigere Störer wie WKAs in der Neufassung kritischer bewertet werden. Das war mutmaßlich auch ein Ziel des Neuentwurfs. Der Grund ist im Wesentlichen die sogenannte spektrale Flankenerregung bei der Berechnung in der neuen Fassung, dahinter steckt die physiologische / psychoakustische Struktur /Analyse des Gehörs. Im gleichen Zug wird aber eine Vielzahl tonaler Quellen eben deutlich unkritischer bewertet.
Man darf konsequent fordern, dass es in keinem der existierenden Fälle eine Verschlechterung des Schutzes gegenüber dem aktuellen Stand (von 1997!) eintreten darf. Quasi Bestandsschutz. Dieses elementare Prinzip entspricht der gängigen Gesetzgebungspraxis in anderen Bereichen der Gefahrenabwehr und des Gesundheitsschutzes und sollte eigentlich selbstverständlich sein. Ein erheblich verschlechterter Lärmschutz bei tonalen Störquellen ist aber mit der neuen DIN45680 vorprogrammiert. Dies hatte der NALS/DIN im Rahmen der letzten Einspruchsverhandlung akzeptiert und eine sinngemäße Ergänzung in die Einleitung aufgenommen.
Also kann man folgendes vorschlagen:
- entweder, dass die Tonalität mit alter Messvorschrift weiter erhalten bleibt (bei dem Gedanken daran bringt sich das DIN sicher um…) oder
- dass entsprechende Anpassungen bei den neuen “Anhaltswerten” (das sind genau die Vergleichswerte, ab denen die rote Fahne für “zu laut” hochgeht) gemacht werden, so dass die alten Immissionsgrenzwerte für tonale Störungen, 1:1 übertragen auf die neue DIN, ebenfalls die Schwelle für “Belästigung zu hoch” auslösen, oder
- Zuschläge für Tonhaltigkeite Störungen, die das Gleiche erreichen wie unter 2.
- das neue Vorerhebungskriterium Lc-La>15 dB aus der neuen DIN sollte genutzt werden, mit der unschlagbaren Logik “also dann waren die alten 20dB wohl schon immer zu hoch für die Feststellung dass Tieftonhaltiger Lärm vorliegt!”
Weitere Argumente und Hinweise bzw. Quellen dazu finden auf www.windwahn.de unter den Menüpunkten Infraschall und Krankheit.
Die zentralen Stichworte
Frequenzbereich – nicht erst bei 8Hz (hier als Untergrenze festgelegt) beginnt Schallbelästigung, daher Forderung nach 0,1 Hz
Tonhaltigkeit – muß als Beeinträchtigung bestehen bleiben
Messungen – müssen innerhalb und außerhalb der Wohnhauses erfolgen – Langzeitmessungen bei WKA unbedingt erforderlich (auch die Dauer der Exposition , die Sie neben WKA erdulden sollen kann 20 Jahre bedeuten…) – es müssen wirklich praxistaugliche Messverfahren nach dem neuesten Stand und wissenschaftliche Messmethoden angewendet werden
Gesundheitsgefahren – im Hinblick auf den Frequenzbereich (Einwirkungen auf verschiedene Organe, siehe RKI Modell des menschlichen Körpers auf windwahn) und im Zusammenhang mit den Messungen und die DIN 45680 als Schutznorm
Gleichstellung – aller ILFN-Betroffenen, Schallerkrankungen sind für alle Betroffenen gefährlich
Keine Verschlechterung – zulasten der Bevölkerung durch überarbeitete DIN
sollten in keiner Stellungnahme fehlen.
DANKE und VIEL ERFOLG zu unser aller Nutzen!